Staatsangehörigkeit

20-jährige Steuerbefreiung für neue Einwohner in der Türkei | Ausländische Einkünfte

Ein neues türkisches Gesetz befreit das ausländische Einkommen von Neuzuzügern unter der Voraussetzung strenger Berechtigungskriterien und Antragsfristen für einen Zeitraum von 20 Jahren von der Einkommensteuer.

Anwalt in Antalya – Türkische Aufenthaltserlaubnis und Steuerfreiheit
Inhaltsverzeichnis
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Die 20-jährige Einkommensteuerbefreiung für in der Türkei ansässige natürliche Personen

Schnellübersicht

Thema

Details

Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz Nr. 193 (Gelir Vergisi Kanunu), wiederholter Artikel 20/D (Mükerrer Madde 20/D)

Erlassen durch

Gesetz Nr. 7582 zur Änderung bestimmter Gesetze (Bazı Kanunlarda Değişiklik Yapılmasına Dair Kanun), Art. 4 (Verabschiedet am: 21.05.2026, Amtsblatt: 04.06.2026 – Nr. 33270)

Durchführungserlass

Allgemeines Kommuniqué zur Einkommensteuer Nr. 333 (Amtsblatt: 04.07.2026 – Nr. 33300)

Befreiungszeitraum

20 Jahre

Begünstigter Personenkreis

Natürliche Personen, die als in der Türkei ansässig gelten (Körperschaftsteuerzahler [kurumlar vergisi mükellefleri] sind ausgeschlossen)

Voraussetzung

Kein Wohnsitz (ikametgah) und keine Steuerpflicht (vergi mükellefiyeti) in der Türkei in den drei Kalenderjahren vor Begründung der Ansässigkeit

Anwendungsbeginn

Natürliche Personen, die ab dem 01.01.2026 als in der Türkei ansässig gelten

Erforderliches Dokument

„Befreiungsbescheinigung für im Ausland erzielte Einkünfte und Erträge“ (İstisna Belgesi), Anhang-1 des Kommuniqués

Zugehörige Bestimmung

1 % Erbschaft- und Schenkungsteuersatz (Veraset ve İntikal Vergisi) — eingefügt in das Gesetz Nr. 7338, Art. 16

1. Einleitung

Durch Artikel 4 des Gesetzes Nr. 7582 zur Änderung bestimmter Gesetze, veröffentlicht im Amtsblatt vom 4. Juni 2026 (Nr. 33270), wurde dem Einkommensteuergesetz Nr. 193 („GVK“) ein neuer wiederholter Artikel 20/D hinzugefügt. Nach dieser Bestimmung sind im Ausland erzielte Einkünfte und Erträge von natürlichen Personen, die zuvor keinen Wohnsitz und keine Steuerpflicht in der Türkei hatten, für die Dauer von 20 Jahren ab dem Datum der Begründung der Ansässigkeit in der Türkei unter den nachstehend genannten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit.

Die Verfahren und Grundsätze für die Umsetzung wurden im Allgemeinen Kommuniqué zur Einkommensteuer Nr. 333, veröffentlicht im Amtsblatt vom 4. Juli 2026 (Nr. 33300) („das Kommuniqué“), festgelegt. Dieser Artikel befasst sich unter direktem Bezug auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Vorschriften des Kommuniqués mit dem Umfang der Befreiung, den Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme, dem Antragsverfahren sowie den zu beachtenden Aspekten.

Diese Steuerbefreiung ist von besonderer Relevanz für Personen, die über einen längeren Zeitraum im Ausland gelebt haben und eine Niederlassung in der Türkei oder den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit in Betracht ziehen, da sie unter bestimmten Voraussetzungen die unbeschränkte Steuerpflicht, die andernfalls aus der Begründung eines Wohnsitzes in der Türkei resultieren würde, erheblich abmildert. Wie im Folgenden erläutert wird, sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme jedoch eng auszulegen, und eine Nichterfüllung zieht erhebliche Konsequenzen nach sich.

2. Die Grundregel: Steuerrechtliche Folgen der Ansässigkeit in der Türkei

Artikel 3 des GVK regelt den Grundsatz der unbeschränkten Steuerpflicht:

„Die folgenden Personen werden mit der Gesamtheit der Einkünfte und Erträge besteuert, die sie innerhalb und außerhalb der Türkei erzielen: 1. Personen, die in der Türkei ansässig sind (…)“ — GVK, Art. 3/1

Die „Begründung der Ansässigkeit“ in der Türkei wird in Artikel 4 desselben Gesetzes unter Bezugnahme auf zwei separate Kriterien definiert:

„Als in der Türkei ansässig gelten Personen: 1. Deren Wohnsitz (ikametgah) in der Türkei liegt (als Wohnsitz gelten die in Artikel 19 ff. des Zivilgesetzbuches bezeichneten Orte); 2. Die sich innerhalb eines Kalenderjahres ununterbrochen länger als sechs Monate in der Türkei aufhalten (vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen die Aufenthaltsdauer in der Türkei nicht).“ — GVK, Art. 4

Artikel 5 des GVK bestimmt zwei Personengruppen, die ungeachtet der Sechs-Monats-Regel des Artikels 4 nicht als in der Türkei ansässig gelten: (i) Personen aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Technik, Experten, Beamte, Presse- und Rundfunkkorrespondenten sowie Personen in ähnlicher Stellung, die für eine bestimmte und vorübergehende Aufgabe oder Tätigkeit in die Türkei einreisen, sowie Personen, die zu Zwecken der Ausbildung, der medizinischen Behandlung, des Reisens oder der Erholung einreisen; und (ii) Personen, die aus Gründen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, wie Verhaftung, Verurteilung oder Krankheit, in der Türkei festgehalten werden oder verbleiben müssen (GVK, Art. 5). Demgegenüber werden Personen, die nicht als in der Türkei ansässig gelten, gemäß Artikel 6 nur mit ihren in der Türkei erzielten Einkünften und Erträgen besteuert (beschränkte Steuerpflicht) (GVK, Art. 6).

Nach diesem allgemeinen Rahmen unterliegen die weltweiten Einkünfte einer Person — einschließlich ausländischer Einkunftsquellen — grundsätzlich der Besteuerung in der Türkei, sobald diese dort ansässig wird. Der wiederholte Artikel 20/D führt eine begrenzte, an Bedingungen geknüpfte Ausnahme von dieser Grundregel ein.

3. Der Wortlaut der neuen Steuerbefreiung

Der wiederholte Artikel 20/D, der durch Artikel 4 des Gesetzes Nr. 7582 in das GVK eingefügt wurde, lautet wie folgt:

„Steuerbefreiung für im Ausland erzielte Einkünfte und Erträge: Wiederholter Artikel 20/D — Einkünfte und Erträge, die von in der Türkei ansässigen natürlichen Personen außerhalb der Türkei erzielt werden, sind für die Dauer von zwanzig Jahren von der Einkommensteuer befreit, sofern diese Personen in den drei Kalenderjahren vor der Begründung ihrer Ansässigkeit keinen Wohnsitz und keine Steuerpflicht in der Türkei hatten.

Eine vor dem Anwendungsbereich dieses Artikels bestehende Steuerpflicht in der Türkei von Personen, die unter den ersten Absatz fallen, die aus Mieteinnahmen aus Immobilien, Einkünften aus Kapitalvermögen oder Veräußerungsgewinnen resultiert, steht der Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung nicht entgegen.

Für die unter den ersten Absatz fallenden Einkünfte und Erträge ist keine jährliche Steuererklärung abzugeben; wird eine Steuererklärung für andere Einkünfte abgegeben, sind diese Einkünfte ebenfalls nicht in diese Erklärung einzubeziehen.

Ausgaben und Kosten, die im Zusammenhang mit den unter die Befreiung fallenden Einkünften und Erträgen stehen, werden bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte und Erträge nicht berücksichtigt.

Im Ausland gezahlte Steuern auf Einkünfte und Erträge, die unter diese Befreiung fallen, können nicht auf die in der Türkei festgesetzte Einkommensteuer angerechnet werden.

Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt waren, gelten die nicht festgesetzten Steuern als hinterzogen (vergi ziyaı).

Das Ministerium für Schatzamt und Finanzen ist ermächtigt, die Verfahren und Grundsätze für die Umsetzung dieses Artikels zu bestimmen.“ — GVK, Wiederholter Art. 20/D (eingefügt durch Art. 4 des Gesetzes Nr. 7582)

Der Gesetzgeber hat ferner bestimmt, dass dieser Artikel am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft tritt und auf natürliche Personen Anwendung findet, die ab dem 1. Januar 2026 als in der Türkei ansässig gelten (Gesetz Nr. 7582, Art. 14/a).

4. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung

Artikel 3 des Kommuniqués konkretisiert die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

4.1. Kein Wohnsitz und keine Steuerpflicht in der Türkei in den vorangegangenen drei Kalenderjahren

Die betroffene Person darf in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ansässigkeit begründet wird, weder einen Wohnsitz in der Türkei (im Sinne von Art. 4/1 GVK) noch eine Steuerpflicht in der Türkei gehabt haben (Kommuniqué, Art. 3/1). Ein Beispiel im Kommuniqué verdeutlicht, wie eng diese Voraussetzung ausgelegt wird: Für eine Person, die am 23. Juli 2028 in der Türkei ansässig wird, stellt der Erhalt von quellensteuerpflichtigem Arbeitslohn (stopaja tabi ücret geliri) von einem einzigen Arbeitgeber in der Türkei in nur einem der drei vorangegangenen Kalenderjahre — dem Jahr 2026 — bereits das „Bestehen einer Steuerpflicht“ dar und schließt die Erteilung einer Befreiungsbescheinigung aus (Kommuniqué, Art. 3/1, Beispiel 6). Aus diesem Grund sollte bei jeder Person, die in den drei vorangegangenen Jahren eine steuerliche Verbindung zur Türkei hatte, die Berechtigung anhand des konkreten Sachverhalts sorgfältig geprüft werden.

Die einzige Ausnahme ist im fünften Absatz des Artikels geregelt (siehe Abschnitt 3 oben): Eine frühere Steuerpflicht, die ausschließlich auf Mieteinnahmen aus Immobilien, Einkünften aus Kapitalvermögen oder Veräußerungsgewinnen beruht, berührt die Berechtigung nicht (Kommuniqué, Art. 3/5, Beispiel 5) — eine praktisch bedeutsame Regelung für Personen, die türkische Immobilien besitzen, aber nicht in der Türkei ansässig sind.

4.2. Bestehen der Ansässigkeit in der Türkei zum Antragszeitpunkt

Um von der Steuerbefreiung zu profitieren, muss die natürliche Person zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich als in der Türkei ansässig gelten (Kommuniqué, Art. 3/2).

4.3. Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Befreiung gilt nur für Personen, die ab dem 1. Januar 2026 als in der Türkei ansässig gelten (Kommuniqué, Art. 3/3; Gesetz Nr. 7582, Art. 14/a). Personen, die vor diesem Datum ansässig wurden, fallen nicht unter diese Regelung.

5. Die Befreiungsbescheinigung und das Antragsverfahren

Die tatsächliche Inanspruchnahme der Steuerbefreiung setzt neben der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen auch eine form- und fristgerechte Antragstellung voraus.

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Kommuniqués müssen Steuerpflichtige, welche die Befreiung beanspruchen möchten:

„(…) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie ansässig werden, oder, im Falle einer Begründung der Ansässigkeit in den letzten beiden Monaten eines Kalenderjahres, bis zum Ende des zweiten Monats des darauffolgenden Kalenderjahres bei dem zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen und die in Anhang-1 vorgesehene 'Befreiungsbescheinigung für im Ausland erzielte Einkünfte und Erträge' (İstisna Belgesi) einholen.“ — Kommuniqué, Art. 3/4

Diese Frist ist strikt und hat den Charakter einer Ausschlussfrist (hak düşürücü süre). Wie das Beispiel 2 des Kommuniqués verdeutlicht, wurde einem Steuerpflichtigen, der am 2. März 2028 in der Türkei ansässig wurde und die Dreijahresfrist ansonsten erfüllte, die Befreiungsbescheinigung allein deshalb versagt, weil er den Antrag erst am 1. Mai 2030 — und damit weit nach Ablauf der Frist Ende 2028 — stellte. Die genaue Bestimmung des Datums der Begründung der Ansässigkeit und die genaue Überwachung der Antragsfrist sind daher zwingende Voraussetzungen für die Erlangung der Steuerbefreiung.

Nach Antragstellung prüft das Finanzamt, (i) ob der Antragsteller in den vorangegangenen drei Kalenderjahren einen Wohnsitz oder eine Steuerpflicht in der Türkei hatte, (ii) ob er als in der Türkei ansässig gilt und (iii) ob der Antrag fristgerecht eingereicht wurde. Nach Bestätigung dieser Voraussetzungen wird die Befreiungsbescheinigung erteilt (Kommuniqué, Art. 4).

6. Umfang der Befreiung: Welche Einkünfte sind begünstigt und welche nicht

In der Türkei erzielte Einkünfte und Erträge unterliegen unabhängig davon, ob die betroffene Person die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt, dem regulären Steuersystem (Kommuniqué, Art. 3/7). Die Verfahrensregeln in den Absätzen drei bis fünf des Artikels (siehe Abschnitt 3 oben) werden im Kommuniqué anhand der folgenden Beispiele veranschaulicht:

  • Mieteinnahmen, die ein befreiter Steuerpflichtiger aus einer in der Türkei belegenen Immobilie erzielt, fallen nicht unter die Befreiung (Kommuniqué, Art. 3/7, Beispiel 9).

  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die in der Türkei ausgeübt wird, sind nicht begünstigt, selbst wenn der Auftraggeber im Ausland ansässig ist (Kommuniqué, Art. 3/7, Beispiel 10).

  • Demgegenüber fallen Dividenden aus einer ausländischen Gesellschaft sowie Mieteinnahmen aus einer im Ausland belegenen Immobilie, die dieselbe Person bezieht, unter die Steuerbefreiung (Kommuniqué, Art. 3/7, Beispiel 11).

Schließlich können nur natürliche Personen von der Steuerbefreiung profitieren; Körperschaftsteuerzahler sind vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen (Kommuniqué, Art. 3/10).

7. Nachträglicher Wegfall oder Nichterfüllung der Voraussetzungen

Absatz sechs des Artikels regelt ausdrücklich die Fälle, in denen nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt waren (siehe Abschnitt 3 oben). Artikel 5 des Kommuniqués setzt diese Regelung um: Wird festgestellt, dass Steuerpflichtige die Befreiung in Anspruch genommen haben, ohne dass die Voraussetzungen vorlagen, wird die zu wenig festgesetzte Steuer zusammen mit einer Steuerausfallstrafe (vergi ziyaı cezası) und Verzugszinsen nachgefordert (Kommuniqué, Art. 5/1). Wie das Beispiel 12 des Kommuniqués zeigt, führt eine nach Erteilung der Befreiungsbescheinigung durchgeführte Prüfung, die eine nicht deklarierte gewerbliche Tätigkeit in früheren Jahren aufdeckt, zur rückwirkenden Aufhebung der Bescheinigung ab dem ursprünglichen Ausstellungsdatum, verbunden mit einer entsprechenden Steuer-, Straf- und Zinslast für die betroffenen Jahre.

Zudem regelt Artikel 6 des Kommuniqués die Rechtsstellung eines Inhabers einer Befreiungsbescheinigung, der seine Ansässigkeit in der Türkei nachträglich aufgibt, unter Bezugnahme auf die allgemeinen Vorschriften (Art. 3 und 6 GVK): Die ausländischen Einkünfte einer solchen Person wären in der Türkei nach den allgemeinen Regeln der beschränkten Steuerpflicht ohnehin nicht steuerpflichtig (Kommuniqué, Art. 6/1).

Zusammenfassend befreit der Besitz einer Befreiungsbescheinigung den Steuerpflichtigen nicht von einer fortlaufenden Überprüfung; das Vorliegen der Voraussetzungen muss jederzeit nachweisbar sein.

8. Zugehörige Bestimmung: Reduzierter Steuersatz bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. 7582 wurde dem Artikel 16 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes Nr. 7338 (Veraset ve İntikal Vergisi Kanunu) vom 8. Juni 1959 der folgende Absatz hinzugefügt:

„Für Personen, die die Einkommensteuerbefreiung gemäß dem wiederholten Artikel 20/D des Einkommensteuergesetzes Nr. 193 in Anspruch nehmen, findet auf jeden Übergang von Vermögen von Todes wegen, der innerhalb des für diese Befreiung vorgesehenen Zeitraums eintritt, ein Steuersatz von 1 % Anwendung.“ — Gesetz Nr. 7338, Art. 16 (Absatz hinzugefügt durch Art. 2 des Gesetzes Nr. 7582)

Diese Bestimmung bewirkt, dass im Falle des Todes einer Person, welche die Steuerbefreiung nach dem wiederholten Artikel 20/D in Anspruch nimmt, innerhalb des 20-jährigen Befreiungszeitraums ein fester Steuersatz von 1 % auf den Übergang des Vermögens an die Erben Anwendung findet, anstelle des allgemeinen Tarifs nach dem Gesetz Nr. 7338. Der genaue Anwendungsbereich dieser Regelung — ob sie sich nur auf das von der Befreiung erfasste Auslandsvermögen oder auf den gesamten Nachlass bezieht, der auf den Erben übergeht — ist im Gesetzestext nicht ausdrücklich beschränkt; dieser Punkt ist bis zu einer Klarstellung durch Durchführungsbestimmungen zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz oder Verwaltungsanweisungen mit Vorsicht zu behandeln.

9. Relevanz für den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit und Immobilieninvestitionen

Diese Steuerbefreiung stellt als solche kein Verfahren zum Erwerb der Staatsangehörigkeit oder einer Aufenthaltserlaubnis dar; es handelt sich um eine reine einkommensteuerliche Regelung. Die Voraussetzungen für den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Investitionen richten sich gesondert nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 5901 (Türk Vatandaşlığı Kanunu) und der entsprechenden Durchführungsverordnung. Gleichwohl ist für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis oder die Staatsangehörigkeit durch Immobilieninvestitionen in der Türkei erwerben oder in Erwägung ziehen, eine vorausschauende Planung der mit der Ansässigkeit verbundenen steuerlichen Pflichten ratsam; der wiederholte Artikel 20/D ist dabei für Personen ohne steuerliche Bindung zur Türkei in den vorangegangenen drei Jahren ein wesentlicher Planungsfaktor.

Da die Tätigkeit unserer Kanzlei auf das türkische Staatsangehörigkeitsrecht, Immobilienrecht und Aufenthaltsrecht beschränkt ist, sollten sich betroffene Personen für eine konkrete steuerliche Planung und Deklaration an einen vereidigten Wirtschaftsprüfer oder einen spezialisierten Steuerberater wenden.

10. Häufig gestellte Fragen

Muss ich zuvor noch nie in der Türkei gewesen sein? Nein. Das GVK verlangt nicht, dass man „noch nie in der Türkei“ gewesen ist; erforderlich ist lediglich, dass in den drei Kalenderjahren vor Begründung der Ansässigkeit kein Wohnsitz und keine Steuerpflicht in der Türkei bestanden haben (GVK, wiederholter Art. 20/D, Abs. 1). Eine frühere Verbindung zur Türkei außerhalb dieses Dreijahreszeitraums steht der Befreiung nicht entgegen.

Ich besitze Immobilien in der Türkei und deklariere Mieteinnahmen; kann ich dennoch von der Befreiung profitieren? Das GVK schließt Personen, deren einzige frühere Steuerpflicht in der Türkei aus Mieteinnahmen, Einkünften aus Kapitalvermögen oder Veräußerungsgewinnen resultiert, nicht von vornherein aus (GVK, wiederholter Art. 20/D, Abs. 2). Andere Arten der Steuerpflicht — wie etwa aus nichtselbstständiger Arbeit oder gewerblichen Einkünften — können jedoch gemäß den Beispielen im Kommuniqué zum Ausschluss führen.

Gilt die Steuerbefreiung automatisch oder muss ich einen Antrag stellen? Es ist eine Antragstellung erforderlich. Steuerpflichtige müssen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie ansässig werden (oder, bei Begründung der Ansässigkeit in den letzten beiden Monaten des Jahres, bis zum Ende des zweiten Monats des darauffolgenden Jahres), einen Antrag bei dem zuständigen Finanzamt stellen und die Befreiungsbescheinigung einholen (Kommuniqué, Art. 3/4).

Erstreckt sich die Befreiung auch auf meine in der Türkei erzielten Einkünfte? Nein (siehe Abschnitt 6 oben). In der Türkei erzielte Einkünfte unterliegen weiterhin dem regulären Steuersystem.

Kann ich im Ausland gezahlte Steuern auf die türkische Steuer anrechnen? Nein. Das GVK schließt eine Anrechnung von im Ausland gezahlten Steuern auf steuerbefreite Einkünfte gegen die in der Türkei festgesetzte Einkommensteuer ausdrücklich aus (GVK, wiederholter Art. 20/D, Abs. 5).

11. Fazit

Diese 20-jährige Steuerbefreiung bietet ein wichtiges Instrument zur Steuerplanung für Personen, die neu in der Türkei ansässig werden und in den vorangegangenen drei Jahren keine steuerliche Verbindung zur Türkei hatten. Ihre Inanspruchnahme ist jedoch an strikte Fristen gebunden und zieht bei Nichterfüllung der Voraussetzungen erhebliche Konsequenzen — namentlich eine Steuerausfallstrafe und Verzugszinsen — nach sich. Personen, die diese Befreiung in Anspruch nehmen möchten, wird dringend empfohlen, das Datum der Begründung ihrer Ansässigkeit sowie ihre steuerlichen Verhältnisse zur Türkei im vorangegangenen Dreijahreszeitraum lückenlos zu dokumentieren und das Antragsverfahren fristgerecht unter Hinzuziehung eines qualifizierten Steuerberaters durchzuführen.

Dieser Artikel wurde aus dem türkischen Originaltext übersetzt. Türkische Rechtsbegriffe und Gesetzesbezeichnungen sind bei der ersten Verwendung in Klammern beigefügt.

Dieser Artikel basiert auf den Bestimmungen des wiederholten Artikels 20/D des Einkommensteuergesetzes Nr. 193, des Gesetzes Nr. 7582 sowie des Allgemeinen Kommuniqués zur Einkommensteuer Nr. 333 in der jeweils zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültigen Fassung und dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken; er stellt keine verbindliche Rechtsmeinung oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Da sich die Rechtslage ändern kann, wird Lesern empfohlen, zur Einholung aktueller Auskünfte und zur Prüfung ihrer individuellen Situation das zuständige Finanzamt oder einen vereidigten Wirtschaftsprüfer / Steuerberater zu konsultieren.

Referenzen

  1. Einkommensteuergesetz Nr. 193 (Gelir Vergisi Kanunu), Art. 3, 4, 5, 6, wiederholter Art. 20/D (Amtsblatt: 06.01.1961 – Nr. 10700)

  2. Gesetz Nr. 7582 zur Änderung bestimmter Gesetze (Bazı Kanunlarda Değişiklik Yapılmasına Dair Kanun) (Verabschiedet am: 21.05.2026; Amtsblatt: 04.06.2026 – Nr. 33270), Art. 2, 4, 14

  3. Allgemeines Kommuniqué zur Einkommensteuer Nr. 333 (Amtsblatt: 04.07.2026 – Nr. 33300)

  4. Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Nr. 7338 (Veraset ve İntikal Vergisi Kanunu), Art. 16 (Amtsblatt: 15.06.1959 – Nr. 10231)

  5. Türkisches Zivilgesetzbuch Nr. 4721 (Türk Medeni Kanunu), Art. 19 ff. (bezugnommen für die Definition des Wohnsitzes)

Haftungsausschluss

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Ist der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erforderlich, um diese Befreiung in Anspruch nehmen zu können?

Nein. Die Voraussetzung knüpft an die Ansässigkeit in der Türkei im Sinne des Einkommensteuergesetzes (GVK) an (durch Begründung eines Wohnsitzes oder einen ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten), was unabhängig von der Staatsangehörigkeit ist. Ein nicht-türkischer Staatsangehöriger, der als ansässig gilt – beispielsweise aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis –, kann ebenfalls anspruchsberechtigt sein, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Besteht bei Versäumnis der Bewerbungsfrist die Möglichkeit einer nachträglichen Wiedereinsetzung?

Das Kommuniqué behandelt diese Frist als Ausschlussfrist (Art. 3/4); nach deren Ablauf eingereichte Anträge werden folglich abgewiesen (siehe Beispiel 2). Der Gesetzgeber sieht weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch eine Fristverlängerung bei Fristversäumnis vor, weshalb eine präzise Überwachung des Antragsdatums von entscheidender Bedeutung ist.

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