Erbrecht
Welches Recht gilt für Ihre Erbschaft in der Türkei? Das Pflichtteilsrecht für ausländische Staatsangehörige
Besitzen Sie Vermögen in der Türkei oder steht Ihnen die Erbschaft eines türkischen Staatsangehörigen bevor, stellt sich häufig die Frage, welches Erbrecht im konkreten Fall Anwendung findet. Die nachfolgenden Ausführungen erläutern die Regelungen des türkischen internationalen Privatrechts sowie die gesetzlichen Vorgaben zum Pflichtteilsrecht.

Welches Recht gilt für Ihren Nachlass in der Türkei? Das Pflichtteilsrecht bei ausländischen Staatsangehörigen
Wir werden von unseren ausländischen Mandanten regelmäßig mit zwei Fragen konfrontiert: „Ich habe ein Testament nach dem Recht meines Heimatlandes verfasst – gilt dieses auch für meine Immobilie in der Türkei?“ und „Mein Ehegatte (oder Elternteil) war türkischer Staatsbürger und ich bin ausländischer Staatsangehöriger – steht mir ein Pflichtteil an dessen Nachlass in der Türkei zu?“ Beide Fragen betreffen denselben Kernbereich: das Zusammenspiel der kollisionsrechtlichen Vorschriften des türkischen internationalen Privatrechts im Erbrecht mit dem gesetzlichen Pflichtteilsrecht des Landes.
Der vorliegende Beitrag erläutert die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die wesentlichen Pflichtteilsregelungen anhand des direkten Gesetzestextes, um Klarheit in einer Frage zu schaffen, die im Rahmen grenzüberschreitender Erbfälle mit Bezug zur Türkei häufig zu Missverständnissen führt.
1. Welches Recht regelt die Erbfolge in der Türkei? Artikel 20 MÖHUK
Erbrechtsfälle mit Auslandsberührung unterliegen Artikel 20 des Gesetzes Nr. 5718 über das Internationale Privat- und Zivilprozessrecht („MÖHUK“). Der Artikel lautet in den einschlägigen Absätzen wie folgt:
(1) Das Erbrecht unterliegt dem Heimatrecht des Erblassers. Auf unbewegliches Vermögen in der Türkei findet türkisches Recht Anwendung.
(2) Die Vorschriften über die Eröffnung, den Erwerb und die Teilung des Nachlasses unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich der Nachlass befindet.
(3) Befindet sich der Nachlass in der Türkei und sind keine Erben vorhanden, fällt der Nachlass an den Staat.
(4) Die formelle Gültigkeit von Verfügungen von Todes wegen unterliegt Artikel 7. Eine Verfügung von Todes wegen, die der Form des Heimatrechts des Erblassers entspricht, ist ebenfalls gültig.
(5) Die Testierfähigkeit unterliegt dem Heimatrecht des Verfügenden zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung.
— Art. 20 MÖHUK (Gesetz Nr. 5718), unoffizielle Übersetzung; türkischer Originaltext auf Anfrage erhältlich
Diese Bestimmung etabliert ein zweistufiges System. Grundsätzlich unterliegt die Erbfolge dem Heimatrecht des Erblassers. So wird beispielsweise das bewegliche Vermögen sowie das Bankguthaben eines britischen Staatsangehörigen weltweit nach englischem Erbrecht verteilt. Unmittelbar nach der Statuierung dieses Grundsatzes normiert der Artikel jedoch eine eindeutige Ausnahme: Auf unbewegliches Vermögen in der Türkei findet türkisches Recht Anwendung, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Hierbei handelt es sich um die erbrechtliche Ausprägung des Prinzips der lex rei sitae – der Regelung, wonach das Recht des Ortes gilt, an dem sich die Sache befindet.
2. Was versteht man unter dem Pflichtteilsrecht (Saklı Pay) nach türkischem Recht?
Ein wesentliches Merkmal des türkischen Erbrechts ist das Pflichtteilsrecht, welches die Testierfreiheit des Erblassers beschränkt. Das Gesetz sichert bestimmten nahen Angehörigen eine Mindestquote am Nachlass zu, die ihnen weder durch Testament noch durch Erbvertrag entzogen werden kann. Artikel 506 des türkischen Zivilgesetzbuches (Gesetz Nr. 4721, „TMK“) legt die Pflichtteilsquoten wie folgt fest:
Der Pflichtteil besteht aus folgenden Bruchteilen des gesetzlichen Erbteils:
für Abkömmlinge die Hälfte des gesetzlichen Erbteils;
für jeden der Elternteile ein Viertel des gesetzlichen Erbteils;
(Aufgehoben durch Gesetz Nr. 5650, Art. 2 vom 4.5.2007)
für den überlebenden Ehegatten der gesamte gesetzliche Erbteil, wenn er neben Abkömmlingen oder den Eltern erbt, und drei Viertel des gesetzlichen Erbteils in allen anderen Fällen.
— Art. 506 TMK – Pflichtteil, unoffizielle Übersetzung
Abkömmlinge (Kinder und deren Nachkommen) sind gesetzliche Erben erster Ordnung und bilden den Ausgangspunkt für die Berechnung des Pflichtteils gemäß Artikel 495 TMK: „Die gesetzlichen Erben erster Ordnung eines Erblassers sind seine Abkömmlinge. Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vor dem Erblasser verstorben, treten dessen Abkömmlinge in allen Graden an seine Stelle.“ (Art. 495 TMK)
3. Die Kernproblematik für ausländische Staatsangehörige: Das Pflichtteilsrecht gilt auch dann, wenn das Heimatrecht dieses nicht kennt
In zahlreichen Rechtsordnungen – insbesondere in England und Wales sowie in bestimmten Bundesstaaten der USA, die dem Common Law folgen – gilt eine nahezu unbeschränkte Testierfreiheit; das Konzept des Pflichtteils ist dort gänzlich unbekannt. Eine Person kann ihr gesamtes Vermögen einem einzigen, frei gewählten Begünstigten hinterlassen. Diese Diskrepanz führt in Verbindung mit Satz 2 des oben zitierten Artikels 20 Absatz 1 MÖHUK zu einer wesentlichen Konsequenz für ausländische Erblasser und Erben: Selbst wenn das Heimatrecht des Erblassers keinerlei Pflichtteilsrecht vorsieht, findet das türkische Recht – und damit das türkische Pflichtteilsregime – auf jegliches in der Türkei belegene unbewegliche Vermögen Anwendung.
Mit anderen Worten: Ein nach englischem Recht wirksam errichtetes Testament, das den gesamten Nachlass einem Alleinerben zuspricht, bleibt hinsichtlich des im Herkunftsland befindlichen Vermögens wirksam. Es kann jedoch die Rechte der Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlinge, Eltern, überlebender Ehegatte) in Bezug auf eine in Antalya belegene Villa oder Eigentumswohnung nicht ausschließen. Nach Artikel 20 Absatz 2 MÖHUK unterliegen die Modalitäten der Nachlassteilung ebenfalls dem Recht des Staates, in dem sich der Nachlass – vorliegend die Immobilie – befindet, was wiederum auf das türkische Recht verweist.
4. Die Rechtsfolge bei Verletzung des Pflichtteils: Die Herabsetzungsklage (Tenkis Davası)
Ein Erbe, dessen Pflichtteil verletzt wurde, kann seine Rechte im Wege der Herabsetzungsklage (tenkis davası) gemäß Artikel 560 TMK geltend machen:
Erben, die nicht den Wert ihres Pflichtteils erhalten haben, können die Herabsetzung jener Verfügungen verlangen, die den verfügbaren Teil übersteigen, über den der Erblasser frei verfügen durfte.
Bestimmungen über die Anteile der gesetzlichen Erben, die in einer Verfügung enthalten sind, gelten lediglich als Teilungsvorschriften, es sei denn, aus der Verfügung ergibt sich ein abweichender Wille des Erblassers.
— Art. 560 TMK – Herabsetzungsklage, unoffizielle Übersetzung
Aufgrund dieser Vorschrift können die pflichtteilsberechtigten Erben eines ausländischen Staatsangehörigen, der unbewegliches Vermögen in der Türkei besaß, eine Herabsetzungsklage vor den türkischen Gerichten erheben – selbst wenn das Recht des Heimatlandes des Erblassers einen solchen Anspruch nicht vorsieht – und den ihnen nach türkischem Recht zustehenden gesetzlichen Mindestanteil einfordern.
5. Praktische Hinweise für ausländische Erben und Erblasser
Ausländische Staatsangehörige, die Immobilien in der Türkei erwerben, sollten die gesetzlichen Grenzen des Pflichtteilsrechts bereits bei der Testamentserrichtung berücksichtigen, um das Risiko einer späteren Herabsetzungsklage zu minimieren.
Ein ausländischer Ehegatte oder ausländische Kinder, die einen türkischen Staatsangehörigen beerben, unterliegen hinsichtlich des in der Türkei belegenen unbeweglichen Vermögens dem türkischen Pflichtteilsrecht; das im Ausland befindliche Vermögen wird gesondert nach dem jeweils anwendbaren Recht beurteilt.
Ein im Ausland ausgestellter Erbschein (veraset ilamı) bedarf unter Umständen der förmlichen Anerkennung, bevor er in der Türkei verwendet werden kann – dies stellt eine eigenständige verfahrensrechtliche Frage dar, die von der kollisionsrechtlichen Prüfung nach Artikel 20 MÖHUK zu trennen ist.
Jeder Sachverhalt ist individuell und hängt von der Staatsangehörigkeit des Erblassers, der Art des Vermögensguts (beweglich oder unbeweglich) sowie dessen Belegenheitsort ab. Die vorstehenden Informationen sind allgemeiner Natur und können eine einzelfallbezogene Rechtsberatung nicht ersetzen.
Fazit
Grenzüberschreitende Erbfälle mit Beteiligung ausländischer Staatsangehöriger, die Immobilien in der Türkei besitzen, oder türkischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland erfordern eine sorgfältige Einzelfallanalyse. Dies resultiert aus dem Spannungsverhältnis, das Artikel 20 MÖHUK zwischen dem Heimatrecht des Erblassers und dem Grundsatz der lex rei sitae für Immobilien begründet. Für eine Prüfung Ihres spezifischen Sachverhalts steht Ihnen die Kanzlei NISANCI Attorneys at Law (Antalya) gerne zur Verfügung.
Quellen
Gesetz Nr. 5718 über das Internationale Privat- und Zivilprozessrecht (MÖHUK), Art. 20.
Türkisches Zivilgesetzbuch, Gesetz Nr. 4721 (TMK), Art. 495, 506, 560.
Haftungsausschluss
Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn im Testament der verfechtbare Teil überschritten wird?
Erben, deren Pflichtteil verletzt wurde, können gemäß Art. 560 TMK eine Herabsetzungsklage erheben, um die Verfügung auf den verfügbaren Teil herabzusetzen.
Findet die gesetzliche Pflichtteilsregelung auch auf im Ausland befindliche Vermögenswerte Anwendung?
Nein. Die gesetzliche Pflichtteilsregelung ist ein spezifisches Instrument des türkischen Rechts und findet ausschließlich auf diejenigen Nachlassgegenstände Anwendung, die dem türkischen Recht unterliegen (im Regelfall das in der Türkei belegene unbewegliche Vermögen); im Ausland befindliche Vermögenswerte unterliegen weiterhin dem Heimatrecht des Erblassers.
Welches Recht findet Anwendung, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger unbewegliches Vermögen in der Türkei hinterlässt?
Gemäß Art. 20 Abs. 1 MÖHUK unterliegt in der Türkei belegenes unbewegliches Vermögen dem türkischen Recht, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers.
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