Staatsangehörigkeit
Wie wird die türkische Staatsangehörigkeit durch Eheschließung erworben?
Die Voraussetzungen, Nachweise und das Verfahren, unter denen ein mit einem türkischen Staatsbürger verheirateter ausländischer Staatsangehöriger die türkische Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 16 des Gesetzes Nr. 5901 und der zugehörigen Durchführungsverordnung erwerben kann, einschließlich der Auswirkungen einer Ehescheidung, des Todes des Ehegatten sowie einer Todeserklärung (gaiplik).

Wie wird die türkische Staatsangehörigkeit durch Eheschließung erworben?
Die Eheschließung mit einem türkischen Staatsbürger führt nicht automatisch zum Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch den ausländischen Ehegatten. Artikel 16 des Gesetzes Nr. 5901 über die türkische Staatsangehörigkeit (5901 sayılı Türk Vatandaşlığı Kanunu) bestimmt hierzu Folgendes:
„ARTIKEL 16 – (1) Die Eheschließung mit einem türkischen Staatsbürger verleiht nicht direkt die türkische Staatsangehörigkeit. Ein Ausländer jedoch, der seit mindestens drei Jahren mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet ist und dessen Ehe fortbesteht, kann die Erlangung der türkischen Staatsangehörigkeit beantragen. Der Antragsteller muss: a) in ehelicher Gemeinschaft leben (aile birliği içinde yaşama), b) keine Aktivitäten ausüben, die mit der ehelichen Gemeinschaft unvereinbar sind, c) frei von Hindernissen im Hinblick auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung sein. (2) Endet die eheliche Gemeinschaft nach der Antragstellung durch den Tod des türkischen Ehegatten, so ist das Erfordernis der Buchstabe (a) des ersten Absatzes nicht mehr erforderlich. (3) Ein Ausländer, der die türkische Staatsangehörigkeit durch Eheschließung erworben hat, behält diese auch bei einer nachträglichen Nichtigerklärung (butlan) der Ehe, sofern er bei der Eheschließung in gutem Glauben gehandelt hat.“ (Gesetz Nr. 5901, Art. 16)
Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, begründet die Ehe nach gemeinsamem Erfüllen der erforderlichen Dauer und Voraussetzungen lediglich ein Antragsrecht; der tatsächliche Erwerb der Staatsangehörigkeit bleibt Gegenstand einer gesonderten behördlichen Prüfung und einer Ermessensentscheidung. Dieser Beitrag untersucht den rechtlichen Rahmen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 5901 (vom 29. Mai 2009) und der Verordnung zur Durchführung des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Türk Vatandaşlığı Kanununun Uygulanmasına İlişkin Yönetmelik), erlassen durch den Beschluss des Ministerrats Nr. 2010/139 vom 11. Februar 2010, sowie die Auswirkungen von Scheidung, Tod und Todeserklärung (gaiplik) auf das Antragsverfahren.
Schnellübersicht
Thema | Aktuelle Regelung (Stand 2026) |
|---|---|
Rechtsgrundlage | Gesetz Nr. 5901, Art. 16; Durchführungsverordnung, Art. 25-31 |
Erforderliche Ehedauer | Mindestens 3 Jahre, ununterbrochen und fortbestehend (Art. 16/1) |
Erfordernis der ehelichen Gemeinschaft | Erforderlich; entfällt nur, wenn der Ehegatte nach der Antragstellung verstirbt (Art. 16/2) |
Scheidung | Erfolgte diese vor dem Antragsdatum, wird der Antrag abgelehnt (Verordnung, Art. 25/2-b) |
Verschollenheit (gaiplik) | Nicht gesondert im Gesetz oder der Verordnung geregelt; gemäß Art. 131 des Zivilgesetzbuches beendet eine Todeserklärung die Ehe nicht automatisch |
Anhörung | Inland: Provinzialkommission (Art. 29); Ausland: Konsulat (Art. 30) |
Sicherheitsüberprüfung | Archivprüfung durch den Nachrichtendienst MİT und die Generaldirektion für Sicherheit (Verordnung, Art. 35/2) |
Nichtigerklärung (butlan) | Der gutgläubige Ehegatte behält die Staatsangehörigkeit; Kinder behalten sie in jedem Fall (Art. 16/3; Verordnung, Art. 31) |
Entscheidungsbehörde | Innenministerium |
I. Rechtsgrundlage
Die wesentliche Rechtsgrundlage bildet das Gesetz Nr. 5901 über die türkische Staatsangehörigkeit, veröffentlicht im Amtsblatt vom 12. Juni 2009, Nr. 27256. Die Verfahren und Grundsätze zu seiner Durchführung sind in der Verordnung zur Durchführung des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes geregelt, die mit dem Beschluss des Ministerrats Nr. 2010/139 vom 11. Februar 2010 angenommen und im Amtsblatt vom 6. April 2010, Nr. 27544, veröffentlicht wurde. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe ç der Verordnung führt den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung als eigene Kategorie des Erwerbs durch Entscheidung der zuständigen Behörde auf.
Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 5901 bestimmt ferner:
„Ein Ausländer, der die türkische Staatsangehörigkeit erwerben möchte, kann diese durch Entscheidung der zuständigen Behörde erwerben, sofern er die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt. Das Erfüllen der erforderlichen Bedingungen begründet jedoch kein absolutes Recht des Betroffenen auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit.“ (Gesetz Nr. 5901, Art. 10/1)
Diese Bestimmung stellt klar, dass dem Antragsteller selbst dann kein garantierter Anspruch zusteht, wenn alle nachstehend erörterten Voraussetzungen erfüllt sind; die Entscheidung verbleibt im Ermessen des Innenministeriums (das „Ministerium“).
II. Voraussetzungen für das Antragsrecht
Nach Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 5901 müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit das Antragsrecht entsteht: (i) eine seit mindestens drei Jahren bestehende Ehe mit einem türkischen Staatsbürger, (ii) das Fortbestehen dieser Ehe, (iii) das Leben in ehelicher Gemeinschaft und (iv) das Fehlen von Verhaltensweisen, die mit der ehelichen Gemeinschaft unvereinbar sind, sowie das Fehlen von Hindernissen im Hinblick auf die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung.
Artikel 28 der Verordnung präzisiert die durch die Provinzial-Sicherheitsdirektion durchzuführenden Ermittlungen:
„Die Provinzial-Sicherheitsdirektion ermittelt im Hinblick auf den Ausländer, der die türkische Staatsangehörigkeit durch Eheschließung erwerben möchte: a) ob dieser in ehelicher Gemeinschaft lebt; b) ob er Verhaltensweisen gezeigt hat, die mit der ehelichen Gemeinschaft unvereinbar sind, wie Prostitution oder Kuppelei; c) ob Hindernisse im Hinblick auf die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gegen den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegen; das Ergebnis dieser positiven oder negativen Bewertung ist im Ermittlungsbogen klar zu protokollieren.“ (Verordnung, Art. 28/1)
Ein in der Praxis besonders zu beachtender Punkt bei der Berechnung der Ehedauer ergibt sich, wenn der Ehegatte die türkische Staatsangehörigkeit erst nach der Eheschließung erworben hat. Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung läuft die Dreijahresfrist in diesen Fällen ab dem Datum, an dem der Ehegatte die türkische Staatsangehörigkeit erworben hat, und nicht ab dem Datum der Eheschließung.
Diese Voraussetzungen unterscheiden sich erheblich von denen für den allgemeinen Erwerb der Staatsangehörigkeit nach Artikel 11 des Gesetzes Nr. 5901, der einen ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Türkei und ausreichende Türkischkenntnisse verlangt; für den Erwerb durch Eheschließung sind weder eine solche Aufenthaltsfrist noch Sprachkenntnisse vorgeschrieben.
III. Ablehnungsgründe
Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung führt die Umstände, unter denen ein Antrag nicht entgegengenommen wird, ausdrücklich und abschließend auf:
„Ergibt die Überprüfung, dass der Ausländer: a) nicht seit drei Jahren mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet ist; b) die Ehe vor dem Antragsdatum durch Scheidung oder Tod beendet wurde; c) Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens ist, verurteilt wurde oder sich in Untersuchungshaft befindet; ç) die nach Artikel 26 erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht hat — so wird der Antrag nicht entgegengenommen und der Betroffene entsprechend unterrichtet.“ (Verordnung, Art. 25/2)
Diese Bestimmung regelt einen der in der Praxis am häufigsten übersehenen Punkte: Wenn die Ehe vor dem Antragsdatum durch Scheidung beendet wurde, wird der Antrag ohne Weiteres abgelehnt, unabhängig davon, ob die dreijährige Mindestdauer zuvor erreicht wurde. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Dreijahresfrist abgelaufen ist, kann der Antrag nicht angenommen werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich bereits aufgelöst ist.
IV. Auswirkungen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auf das Verfahren: Tod, Scheidung und Verschollenheit (Gaiplik)
1. Tod des türkischen Ehegatten
Gemäß dem oben zitierten Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 5901 entfällt das Erfordernis der ehelichen Gemeinschaft, wenn die Ehe durch den Tod des türkischen Ehegatten nach der Antragstellung endet. Diese Ausnahme gilt nur für Sterbefälle, die nach der Antragstellung eintreten; ein Tod vor dem Antragsdatum stellt einen Ablehnungsgrund nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung dar.
2. Scheidung
Im Gegensatz zum Todesfall sehen weder das Gesetz noch die Verordnung eine Ausnahme zugunsten einer Scheidung vor. Nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung führt eine Ehe, die vor dem Antragsdatum durch Scheidung beendet wurde, zur Ablehnung des Antrags. Die Verordnung enthält keine gesonderte Bestimmung für den Fall, dass eine Scheidung nach der Antragsannahme, aber vor einer endgültigen Entscheidung erfolgt. Da Artikel 16 Absatz 1 jedoch das Fortbestehen der Ehe als fortlaufende Bedingung voraussetzt, ist davon auszugehen, dass sich eine Scheidung während des laufenden Prüfungsverfahrens ebenfalls nachteilig auf den Antrag auswirkt.
3. Verschollenheit (Gaiplik)
Das Gesetz Nr. 5901 und die dazugehörige Verordnung regeln die Todeserklärung (gaiplik) in Bezug auf den türkischen Ehegatten nicht gesondert. Daher ist auf die allgemeinen Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches (Türk Medenî Kanunu) zurückzugreifen:
„Der Ehegatte einer Person, über die eine Todeserklärung ergangen ist, kann keine neue Ehe eingehen, solange das Gericht nicht die Auflösung der Ehe (evliliğin feshi) ausgesprochen hat. Der Ehegatte der verschollenen Person kann die Auflösung der Ehe zusammen mit dem Antrag auf Todeserklärung oder in einem gesonderten Verfahren verlangen.“ (Türkisches Zivilgesetzbuch Nr. 4721, Art. 131)
Die Folge dieser Bestimmung ist, dass eine Verschollenheitserklärung im Gegensatz zum Tod die Ehe nicht von Gesetzes wegen und automatisch beendet; die Ehe endet erst, wenn der Ehegatte gesondert ein gerichtliches Auflösungsurteil erwirkt. Zu diesem Punkt wird in der Rechtslehre im Allgemeinen Folgendes vertreten:
Wird die Todeserklärung mit einem Urteil über die Auflösung der Ehe verbunden, ist die Ehe damit rechtlich beendet und das Antragsrecht gilt im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung als erloschen.
Wurde kein Auflösungsurteil erwirkt und besteht die Ehe formal fort, kann das Erfordernis der ehelichen Gemeinschaft dennoch faktisch unmöglich zu erfüllen sein, da der Aufenthaltsort des Ehegatten unbekannt ist; der Behörde steht in diesem Fall ein weiter Ermessensspielraum zu, den Antrag aus diesem Grund abzulehnen.
Einige Kommentatoren argumentieren, dass eine nach der Antragstellung eintretende Verschollenheit aufgrund der dem Tod analogen Rechtsfolgen analog von der Ausnahme bei Tod gemäß Artikel 16 Absatz 2 profitieren sollte; da sich der Gesetzestext jedoch ausschließlich auf den „Tod“ bezieht, ist dies nicht die herrschende Meinung, und es ist keine Entscheidung bekannt, die eine solche Analogie in der Verwaltungspraxis bestätigt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Auswirkungen einer Verschollenheitserklärung auf das Einbürgerungsverfahren gesetzlich nicht ausdrücklich gelöst sind; im Rahmen der Recherche zu diesem Beitrag konnte keine verifizierbare gerichtliche Entscheidung mit konkreten Parteien und Begründungen zu dieser spezifischen Fragestellung ermittelt werden. Tritt eine solche Konstellation im Einzelfall auf, wird dringend empfohlen, vor der Antragstellung eine gesonderte Bestätigung der zuständigen Gouverneursbehörde (valilik) sowie der Generaldirektion für Personenstands- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des Innenministeriums einzuholen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das auf die Todeserklärung anwendbare Recht nach Artikel 11 des Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilprozessrecht grundsätzlich nach dem Heimatrecht der Person richtet, eine Todeserklärung nach türkischem Recht jedoch zulässig ist, sofern der Ehegatte türkischer Staatsbürger ist.
V. Antragsverfahren und Prüfungsablauf
Artikel 26 der Verordnung listet die für die Antragsakte erforderlichen Unterlagen auf: ein formeller schriftlicher Antrag, ein Personenstandsregisterauszug des türkischen Ehegatten, der Reisepass des Ausländers oder ein gleichwertiges Dokument zum Nachweis der Staatsangehörigkeit, ein Identitätsnachweis, eine gültige Aufenthaltserlaubnis bei Wohnsitz in der Türkei sowie gegebenenfalls rechtskräftige Gerichtsurteile.
Bei im Inland gestellten Anträgen wird die Akte von der Provinzialdirektion vorbereitet und zur Ermittlung an die Provinzial-Sicherheitsdirektion weitergeleitet (Art. 27). Das Kommissionsverfahren weist bei ehebezogenen Anträgen eine Besonderheit auf:
„Der Ausländer, der die türkische Staatsangehörigkeit erwerben möchte, und sein Ehegatte werden von der Kommission getrennt und gemeinsam angehört, um festzustellen, ob es sich um eine tatsächliche Ehe oder um eine Scheinehe zum Zweck des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit handelt.“ (Verordnung, Art. 29/1)
Bei im Ausland gestellten Anträgen wird diese Prüfung durch den für konsularische Angelegenheiten zuständigen Vizekonsul oder einen höherrangigen Beamten durchgeführt:
„Der für konsularische Angelegenheiten zuständige Vizekonsul oder ein höherrangiger Beamter hört den ausländischen Staatsangehörigen und seinen Ehegatten getrennt und gemeinsam an, um festzustellen, ob es sich um eine tatsächliche Ehe oder um eine Scheinehe zum Zweck des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit handelt.“ (Verordnung, Art. 30/2)
Im abschließenden Stadium der Prüfung erfolgt eine weitere Sicherheitsbewertung. Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung sieht vor, dass bei Anträgen nach Artikel 16 des Gesetzes eine Archivprüfung beim Nationalen Nachrichtendienst (MİT) und der Generaldirektion für Sicherheit eingeholt wird, um festzustellen, ob Hindernisse im Hinblick auf die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung vorliegen. Antragsteller, die die erforderlichen Bedingungen erfüllen, können die türkische Staatsangehörigkeit durch Entscheidung des Innenministeriums gemäß Artikel 35 Absatz 5 erwerben.
Hinweis: In mehreren Entscheidungen des 10. Senats des Staatsgerichtshofs (Danıştay) wurde festgestellt, dass sich ein mit der ehelichen Gemeinschaft unvereinbares Verhalten auf die Zeit nach der Eheschließung beziehen muss und dass das Erfordernis der ehelichen Gemeinschaft von der Verwaltung nicht übermäßig eng oder formalistisch ausgelegt werden darf.
VI. Folgen der Nichtigkeit der Ehe für die Staatsangehörigkeit
Nach dem oben zitierten Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 5901 behält ein Ausländer, der die türkische Staatsangehörigkeit durch Eheschließung erworben hat, diese bei einer nachträglichen Nichtigerklärung (butlan) der Ehe, sofern er bei der Eheschließung in gutem Glauben gehandelt hat. Artikel 31 der Verordnung konkretisiert diesen Grundsatz:
„Eine Person, die die türkische Staatsangehörigkeit durch Eheschließung erworben hat, verliert diese, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. Der Ausländer, der die türkische Staatsangehörigkeit durch Eheschließung erworben hat, behält diese jedoch, wenn das Ministerium nach seiner Prüfung feststellt, dass die Person bei der Eheschließung in gutem Glauben gehandelt hat. Ein Kind aus einer für nichtig erklärten Ehe behält die türkische Staatsangehörigkeit unabhängig davon, ob die Eltern in gutem Glauben gehandelt haben.“ (Verordnung, Art. 31)
Die Nichtigerklärung ist ein allgemeines Rechtsinstitut des Familienrechts, das im türkischen Zivilgesetzbuch Nr. 4721 geregelt ist. Artikel 145 bestimmt, dass eine Ehe unter anderem dann absolut nichtig ist, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits verheiratet war, dauerhaft urteilsunfähig war, an einer die Ehe ausschließenden Geisteskrankheit litt oder die Ehegatten in einem die Ehe ausschließenden Grad verwandt sind. Artikel 156 sieht vor, dass die Ehe selbst in Fällen der absoluten Nichtigkeit nur durch richterliche Entscheidung endet und bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung alle Wirkungen einer gültigen Ehe entfaltet.
VII. Verhältnis zwischen Einbürgerungsantrag und Aufenthaltstitel
Die physische Anwesenheit des ausländischen Ehegatten in der Türkei ist während der Prüfung des Einbürgerungsantrags nicht zwingend erforderlich. Für ausländische Ehegatten, die in der Türkei zu wohnen beabsichtigen, ist jedoch die in Artikel 34 des Gesetzes Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz geregelte Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gesondert von Bedeutung. Diese Erlaubnis ist ein von der Einbürgerung unabhängiges Verwaltungsverfahren; es ist ausdrücklich zu betonen, dass das Einbürgerungs- und das Aufenthaltsverfahren nicht miteinander verwechselt werden dürfen, wie es in der Praxis häufig geschieht.
VIII. Fazit und Würdigung
Zusammenfassend zeigen Artikel 16 des Gesetzes Nr. 5901 und die Artikel 25 bis 31 der Verordnung, dass der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung ein Ausnahmeverfahren darstellt. Es unterliegt besonderen Verfahren, die an eine Mindestdauer, das Erfordernis der ehelichen Gemeinschaft sowie eine umfassende Prüfung auf Scheinehen und Sicherheitsbedenken gekoppelt sind. Nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 5901 begründet das Erfüllen dieser Bedingungen auch dann keinen absoluten Rechtsanspruch.
Wie dargelegt, sieht die Gesetzgebung unterschiedliche Folgen je nach Art der Beendigung der Ehe (Tod, Scheidung oder Verschollenheit) vor: Scheidung und Tod vor der Antragstellung führen zur Ablehnung des Antrags; ein Tod nach der Antragstellung lässt das Erfordernis der ehelichen Gemeinschaft entfallen; die Verschollenheit stellt ein gesetzlich nicht eindeutig gelöstes Graufeld dar. Eine einzelfallbezogene rechtliche Beratung wird vor der Antragstellung dringend empfohlen, insbesondere wenn besondere Umstände vorliegen (Tod des Ehegatten, Scheidung, Verschollenheit, Vorehen etc.). Dieser Beitrag dient lediglich der allgemeinen Information; das Ergebnis im konkreten Einzelfall hängt von den jeweiligen tatsächlichen Umständen ab.
Literatur- und Quellenverzeichnis
Gesetz Nr. 5901 über die türkische Staatsangehörigkeit, Art. 10, 11, 16, 18 — Angenommen am: 29. Mai 2009; Amtsblatt: 12. Juni 2009, Nr. 27256. (mevzuat.gov.tr/MevzuatMetin/1.5.5901.pdf)
Verordnung zur Durchführung des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, Art. 14, 25-31, 35 — Beschluss des Ministerrats vom 11. Februar 2010, Nr. 2010/139; Amtsblatt: 6. April 2010, Nr. 27544 (Quelle archiviert unter: 21.5.2010139 (1).pdf).
Türkisches Zivilgesetzbuch Nr. 4721, Art. 131, 145, 156 — Angenommen am: 22. November 2001; Amtsblatt: 8. Dezember 2001, Nr. 24607.
Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilprozessrecht, Art. 11 — Angenommen am: 27. November 2007; Amtsblatt: 12. Dezember 2007, Nr. 26728.
Gesetz Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz, Art. 34 — Angenommen am: 4. April 2013; Amtsblatt: 11. April 2013, Nr. 28615.
Acun Mekengeç, Merve, „Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung und das Ermessen der Verwaltung“ [Originaltitel: „Evlenme Yoluyla Türk Vatandaşlığının Kazanılmasında İdarenin Takdir Yetkisi“], Bulletin für internationales Privat- und öffentliches Recht, 43(1), 2023 (zitiert für die oben erörterte Lehrmeinung; ebenfalls in der Projektdatenbank erfasst).
Hinweis: Die nachfolgend zitierten gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen stellen unverbindliche deutsche Übersetzungen dar, die ausschließlich Erläuterungszwecken dienen; sie sind keine amtlichen Übersetzungen und besitzen keine Rechtsgültigkeit. Bei Abweichungen ist ausschließlich der türkische Originaltext maßgebend. Die türkischen Fachbegriffe wurden bei ihrer ersten Verwendung in Klammern beigefügt, um die juristische Präzision zu wahren.
Haftungsausschluss
Begründet die Eheschließung mit einem türkischen Staatsbürger automatisch den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit?
Nein. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 5901 führt die Eheschließung mit einem türkischen Staatsbürger nicht unmittelbar zum Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit; die Ehe begründet lediglich ein Antragsrecht, sofern bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie viele Ehejahre sind hierfür rechtlich erforderlich?
Der Antragsteller muss seit mindestens drei Jahren mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet sein und die Ehe muss fortbestehen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5901).
Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn sich die Ehegatten vor der Antragstellung scheiden lassen?
Wurde die Ehe vor dem Datum der Antragstellung durch Scheidung geschieden, wird der Antrag nicht stattgegeben, selbst wenn die Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer im Übrigen erfüllt war (Verordnung, Art. 25/2-b).
Wird eine Anhörung durchgeführt?
Ja. Gemäß Artikel 29 der Verordnung werden der ausländische Staatsangehörige und der türkische Ehegatte von der Kommission sowohl getrennt als auch gemeinsam befragt, um festzustellen, ob es sich um eine Scheinehe handelt.
Geht eine durch Eheschließung erworbene Staatsangehörigkeit verloren, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird?
Grundsätzlich ja; eine Person, die zum Zeitpunkt der Eheschließung in gutem Glauben gehandelt hat, behält jedoch die Staatsbürgerschaft. Kinder behalten die Staatsbürgerschaft in jedem Fall, unabhängig vom guten Glauben eines der Elternteile (Gesetz Nr. 5901, Art. 16/3; Verordnung, Art. 31).
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