23. März 2026

Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch die Türkis-Karte

Ein praxisorientierter Leitfaden für die Eintragung einer familienwohnrechtlichen Sperre (aile konutu şerhi) im türkischen Grundbuch gemäß den Artikeln 194 und 195 des türkischen Zivilgesetzbuches – einschließlich der erforderlichen Unterlagen, des Verfahrens über das WebTapu-Portal sowie der Antragstellung beim Familiengericht.

Türkische Staatsbürgerschaft: Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Türkis-Karte – Rechtsanwalt in Antalya
Inhaltsverzeichnis
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Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch die Türkis-Karte (Turkuaz Kart)

1. Einleitung

Artikel 12 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 regelt den außergewöhnlichen Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit. Unterabsatz (b) dieses Artikels fasst zwei unterschiedliche Gruppen von ausländischen Staatsangehörigen unter einer gemeinsamen Bestimmung zusammen:

  1. Ausländische Staatsangehörige, die im Besitz einer investitionsbasierten kurzfristigen Aufenthaltserlaubnis gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe j des Gesetzes über Ausländer und internationalen Schutz (LFIP, Gesetz Nr. 6458) sind – erworben durch Investitionen in Immobilien, Festkapital, Beschäftigung oder Bankeinlagen; und

  2. Inhaber der Türkis-Karte (Turkuaz Kart), zusammen mit ihren ausländischen Ehegatten sowie ihren minderjährigen oder abhängigen ausländischen Kindern.

Obwohl diese beiden Wege unter derselben Bestimmung zusammengefasst sind, beruhen sie auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, unterschiedlichen Zulassungskriterien und unterschiedlichen Verfahren. Ein wesentlicher Aspekt wird häufig missverstanden: Der Weg über die investitionsbasierte Aufenthaltserlaubnis erfordert einen spezifischen finanziellen Schwellenwert (z. B. den Erwerb einer Immobilie im Wert von 400.000 USD), während der Weg über die Türkis-Karte keinen solchen finanziellen Schwellenwert vorsieht – die Eignung wird hierbei im Rahmen eines leistungsbasierten Punktesystems bewertet. Dieser Artikel befasst sich ausschließlich mit dem Verfahren über die Türkis-Karte.

2. Was ist eine Türkis-Karte und wer ist qualifiziert?

Die Türkis-Karte ist durch die Verordnung über die Türkis-Karte (Amtsblatt vom 14. März 2017, Nr. 30007) geregelt und gewährt dem Inhaber ein unbefristetes Arbeits- und Aufenthaltsrecht in der Türkei, wobei das Aufenthaltsrecht auch auf berechtigte Familienangehörige ausgedehnt wird. Gemäß Artikel 5 der Verordnung kann eine Türkis-Karte an ausländische Staatsangehörige erteilt werden, die wie folgt eingestuft werden:

„(a) hochqualifizierte Arbeitskräfte, unter Berücksichtigung von Bildungsniveau, Gehalt, Fachwissen und Berufserfahrung sowie des Beitrags zu Wissenschaft und Technologie; (b) hochqualifizierte Investoren, unter Berücksichtigung des Investitions- oder Exportvolumens, des Umfangs der zu schaffenden Arbeitsplätze und des Beitrags zur wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung; (c) Wissenschaftler oder Forscher, die Arbeiten durchführen, die für die nationalen Interessen der Türkei in Wissenschaft, Industrie oder Technologie auf internationaler Ebene als strategisch eingestuft werden; (ç) Personen, die auf internationaler Ebene Erfolge in kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Aktivitäten erzielt haben; (d) Personen, die zur internationalen Anerkennung oder Förderung der Türkei oder der türkischen Kultur beitragen...“ (Verordnung über die Türkis-Karte, Art. 5)

Die Anträge werden im Rahmen eines vom Ministerium gemäß Artikel 9 der Verordnung festgelegten Punktesystems bewertet; Anträge, die die erforderliche Punktzahl erreichen, werden bewilligt.

3. Der Zusammenhang zwischen der Türkis-Karte und der Staatsbürgerschaft

Der Besitz einer Türkis-Karte begründet für sich genommen keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft. Die Verknüpfung ergibt sich aus dem Zusammenwirken von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 5901 und Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung über die Türkis-Karte:

„Die nachstehend aufgeführten ausländischen Staatsangehörigen können durch Beschluss des Präsidenten die türkische Staatsangehörigkeit erwerben, sofern keine Hindernisse aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen: (...) (b) Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe j des Gesetzes Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz sowie Inhaber der Türkis-Karte und deren ausländische Ehegatten sowie deren eigene oder des Ehegatten minderjährige oder abhängige ausländische Kinder.“ (Gesetz Nr. 5901, Art. 12 Abs. 1 Buchst. b)

„Ein Inhaber der Türkis-Karte und dessen Familienangehörige, die unter Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 5901 fallen, können die türkische Staatsangehörigkeit erwerben, sofern kein Hindernis aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vorliegt, der Vermerk über die Übergangszeit aufgehoben wurde und das Ministerium einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet.“ (Verordnung über die Türkis-Karte, Art. 19 Abs. 3)

Diese Bestimmung sieht drei kumulative Bedingungen vor: (i) kein Hindernis aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung; (ii) der Vermerk über die Übergangszeit muss aufgehoben worden sein – was bedeutet, dass der Inhaber eine unbefristete (süresiz) Türkis-Karte besitzt und nicht mehr die anfängliche, vorläufige Karte; und (iii) das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit muss den Erwerb vorschlagen. Die dritte Bedingung verdeutlicht, dass die Einbürgerung auch am Ende des Verfahrens nicht automatisch erfolgt – die endgültige Entscheidung obliegt dem Präsidenten.

4. Phasen des Verfahrens

4.1 Vorläufige Türkis-Karte. Eine Türkis-Karte wird zunächst unter dem Vorbehalt einer dreijährigen Übergangszeit ausgestellt (Verordnung, Art. 15). Während dieses Zeitraums überwacht ein von der Generaldirektion bestellter Experte die Aktivitäten des Inhabers und erstellt im Abstand von zwölf Monaten Überwachungsberichte.

4.2 Umwandlung in eine unbefristete Karte. Sofern die Karte während der Übergangszeit nicht widerrufen wurde, kann der Inhaber ab 180 Tage vor deren Ablauf (und in jedem Fall vor Ablauf der Gültigkeit) die Aufhebung des Vermerks über die Übergangszeit beantragen. Fällt der abschließende Überwachungsbericht positiv aus, wird der Vermerk aufgehoben und die Karte wird unbefristet gültig (Art. 17-18). Diese Phase stellt die Mindestdauer von drei Jahren im Gesamtprozess dar.

4.3 Einbürgerungsantrag und Entscheidung. Sobald eine unbefristete Türkis-Karte erlangt wurde, ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit auf Vorschlag des Ministeriums und durch Beschluss des Präsidenten möglich. Für diese Phase ist keine weitere gesetzliche Mindestfrist vorgeschrieben; da sie jedoch eine behördliche Prüfung und einen formellen Vorschlag erfordert, kann kein verbindlicher Zeitrahmen zugesichert werden.

5. Häufige Missverständnisse

  • Der Erhalt einer Türkis-Karte begründet für sich genommen noch kein Recht auf Beantragung der Staatsbürgerschaft; die Karte muss zuvor unbefristet geworden sein.

  • Es gibt keinen festen Investitionsbetrag (wie z. B. 400.000 USD) im Rahmen dieses Verfahrens – die Eignung wird qualitatitv über das Punktesystem ermittelt.

  • Die endgültige Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung (Vorschlag des Ministeriums + Beschluss des Präsidenten); die Erfüllung der genannten Voraussetzungen begründet für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung.

  • Ehegatten sowie minderjährige oder abhängige Kinder können neben dem Karteninhaber von derselben Bestimmung profitieren, jedoch wird die Voraussetzung der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung für jede Person gesondert geprüft.

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