Familienrecht
Scheidungsgründe in der Türkei: Artikel 161–165 des türkischen Zivilgesetzbuches
Erfahren Sie mehr über die 5 gesetzlich geregelten Scheidungsgründe nach türkischem Recht — einschließlich Ehebruch, Missbrauch, böswilligem Verlassen und weiteren Tatbeständen. Ein praxisnaher Leitfaden für türkische Staatsangehörige und Ausländer, die ein Scheidungsverfahren in der Türkei anstreben.

Was sind die spezifischen Scheidungsgründe? Ein umfassender Leitfaden zu den Artikeln 161–165 des türkischen Zivilgesetzbuches (TMK)
Ob Sie ein im Ausland lebender türkischer Staatsbürger, ein ausländischer Staatsangehöriger mit einem türkischen Ehepartner sind oder sich schlicht im türkischen Rechtssystem zurechtfinden müssen: Das Verständnis der spezifischen Scheidungsgründe ist vor Einreichung einer Scheidungsklage unerlässlich.
Nach dem türkischen Zivilgesetzbuch (Türk Medeni Kanunu – TMK) setzt die Einreichung einer Scheidungsklage das Vorliegen eines der gesetzlich ausdrücklich geregelten Gründe voraus. Im Gegensatz zu den allgemeinen Scheidungsgründen (wie der unheilbaren Zerrüttung der Ehe) basieren die spezifischen Scheidungsgründe auf konkreten, vom Gesetzgeber vordefinierten Sachverhalten. Diese Gründe sind abschließend geregelt (numerus clausus), und das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet zu prüfen, ob diese spezifischen Ereignisse eingetreten sind.
Es gibt fünf spezifische Scheidungsgründe gemäß den Artikeln 161–165 TMK:
Ehebruch
Nachstellung des Lebens, schwere Misshandlung oder ehrenrührige Behandlung
Begehung einer Straftat oder ehrloses Leben
Böswilliges Verlassen / böswilliges Verlassenlassen
Geisteskrankheit
Jeder dieser Gründe wird entweder als absolut (die Scheidung wird bei Nachweis ohne Weiteres ausgesprochen) oder als relativ (erfordert den zusätzlichen Nachweis, dass die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist) eingestuft. Diese Unterscheidung hat direkten Einfluss auf die Beweise, die Sie gerichtlich vorlegen müssen.
1. Ehebruch (Art. 161 TMK)
Artikel 161: Begeht einer der Ehegatten Ehebruch, so kann der andere Ehegatte auf Scheidung klagen.
Das Klagerecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der klageberechtigte Ehegatte Kenntnis vom Scheidungsgrund erlangt hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von fünf Jahren seit der Begehung der ehebrecherischen Handlung.
Dem Ehegatten, der dem anderen verziehen hat, steht kein Klagerecht zu.
Was stellt einen Ehebruch nach türkischem Recht dar?
Ehebruch ist definiert als der freiwillige Geschlechtsverkehr einer verheirateten Person mit einer anderen Person als dem Ehegatten während des Bestehens der Ehe.
Dies ist ein absoluter Scheidungsgrund. Sobald die Tat bewiesen ist, hat das Gericht die Scheidung auszusprechen – ein Nachweis, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist nicht erforderlich.
Wesentliche Fristen und Regeln
Das Klagerecht erlischt 6 Monate nach Kenntniserlangung des betroffenen Ehegatten vom Ehebruch.
In jedem Fall erlischt das Recht 5 Jahre nach der Begehung der Tat.
Die Verzeihung der Tat bewirkt den Verzicht auf das Klagerecht. Hat der betroffene Ehegatte dem anderen ausdrücklich oder stillschweigend verziehen, kann die Klage nicht mehr erhoben werden.
2. Nachstellung des Lebens, schwere Misshandlung oder ehrenrührige Behandlung (Art. 162 TMK)
Artikel 162: Jeder Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn sein Leben vom anderen Ehegatten bedroht wird oder er einer schweren Misshandlung oder einer schwer ehrenrührigen Behandlung ausgesetzt wird.
Welche Sachverhalte umfasst dieser Scheidungsgrund?
Dieser Artikel regelt drei unterschiedliche Formen von schwerem Verschulden:
Nachstellung des Lebens (Hayata Kast): Die eindeutige Manifestation der Absicht, den Ehegatten zu töten.
Schwere Misshandlung (Pek Kötü Davranış): Schwere Angriffe auf die körperliche Integrität oder die Gesundheit (z.B. Folter, brutale Tätlichkeiten).
Schwer ehrenrührige Behandlung (Onur Kırıcı Davranış): Schwere Beleidigungen und Angriffe, die darauf abzielen, den Ehegatten herabzuwürdigen.
Es handelt sich hierbei um absolute Scheidungsgründe; der Nachweis des Ereignisses reicht für ein Scheidungsurteil aus.
Gibt es eine Frist?
Im Gegensatz zum Ehebruch sieht Artikel 162 keine spezifische Ausschlussfrist vor. Es gelten jedoch die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze, und verspätete Klagen können die Glaubwürdigkeit vor Gericht beeinträchtigen.
3. Begehung einer Straftat und ehrloses Leben (Art. 163 TMK)
Artikel 163: Jeder der Ehegatten kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte eine ehrlose Straftat begeht oder ein ehrloses Leben führt und dem anderen Ehegatten die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft aus diesem Grund nicht mehr zugemutet werden kann.
Das Klagerecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der klageberechtigte Ehegatte Kenntnis vom Scheidungsgrund erlangt hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt dieses Grundes.
Dem Ehegatten, der dem anderen verziehen hat, steht kein Klagerecht zu.
Wann greift dieser Scheidungsgrund?
Dieser Grund findet in zwei Szenarien Anwendung:
Begehung einer ehrlosen Straftat: Fälle, in denen ein Ehegatte ein sogenanntes „schändliches Verbrechen“ begeht (z. B. Diebstahl, Betrug, Bestechung).
Ehrloses Leben: Eine Lebensführung, die fortgesetzt und unvereinbar mit den gesellschaftlichen Moralvorstellungen ist (z. B. gewerbsmäßiges Glücksspiel, Prostitution).
Dies ist ein relativer Scheidungsgrund. Der bloße Nachweis der Straftat oder des Lebensstils genügt nicht; es muss zudem nachgewiesen werden, dass dieser Umstand die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft für den anderen Ehegatten unzumutbar macht.
Die Klageerhebung ist „jederzeit“ zulässig – für diesen Scheidungsgrund gilt keine Ausschlussfrist.
4. Böswilliges Verlassen / Böswilliges Verlassenlassen (Art. 164 TMK)
Artikel 164: (Geändert durch Art. 19 des Gesetzes Nr. 6217 vom 31.03.2011) Verlässt einer der Ehegatten den anderen in der Absicht, die Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft nicht zu erfüllen, oder kehrt er ohne gerechtfertigten Grund nicht in die gemeinsame Wohnung zurück, und dauert diese Trennung mindestens sechs Monate an und hält fortlaufend an, und bleibt die auf Antrag vom Richter "oder dem Notar" erlassene Abmahnung erfolglos, so kann der verlassene Ehegatte auf Scheidung klagen. Der Ehegatte, der den anderen zwingt, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, oder den anderen ohne gerechtfertigten Grund an der Rückkehr hindert, gilt ebenfalls als böswillig verlassend.
(Geändert durch Art. 19 des Gesetzes Nr. 6217 vom 31.03.2011) Auf Antrag des klageberechtigten Ehegatten mahnt der Richter "oder der Notar" in einer förmlichen Mitteilung, ohne die Begründetheit des Falles zu prüfen, den die Ehewohnung verlassenden Ehegatten ab, innerhalb von zwei Monaten in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren, und klärt ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichtrückkehr auf. Diese Mitteilung wird, falls erforderlich, durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Der Antrag auf Abmahnung kann jedoch erst nach Ablauf des vierten Monats der Trennungsfrist gestellt werden, und eine Klage kann erst nach Ablauf von zwei Monaten nach der Zustellung der Abmahnung erhoben werden.
Was versteht man unter dem böswilligen Verlassen im türkischen Scheidungsrecht?
Ein böswilliges Verlassen liegt vor, wenn ein Ehepartner die Ehewohnung verlässt, um sich den ehelichen Pflichten zu entziehen, oder sich ohne triftigen Grund weigert, zurückzukehren. Dieser Scheidungsgrund erfordert die Einhaltung strenger formeller und zeitlicher Vorgaben.
Gesetzliche Fristen: Die Trennung aufgrund des Verlassens muss mindestens 6 Monate andauern. Eine förmliche Abmahnung kann frühestens nach dem 4. Monat der Trennung beantragt werden, und die Scheidungsklage kann erst 2 Monate nach Zustellung der Abmahnung erhoben werden.
Die förmliche Abmahnung muss über das Gericht oder ein Notariat zugestellt werden. Folgt der abwesende Ehegatte der Aufforderung und kehrt zurück, entfällt der Scheidungsgrund. Dies ist ein absoluter Scheidungsgrund. Sobald alle verfahrensrechtlichen Schritte ordnungsgemäß durchgeführt wurden, spricht das Gericht die Scheidung aus, ohne dass geprüft werden muss, ob die Ehe „unzumutbar“ geworden ist.
5. Geisteskrankheit (Art. 165 TMK)
Artikel 165: Leidet einer der Ehegatten an einer Geisteskrankheit und wird dadurch die gemeinsame Lebensführung für den anderen Ehegatten unzumutbar, so kann dieser auf Scheidung klagen, sofern durch das Gutachten eines staatlichen Ärztekollegiums (Spitalrates) festgestellt ist, dass die Krankheit unheilbar ist.
Kann man sich in der Türkei von einem geisteskranken Ehegatten scheiden lassen?
Ja – dies ist jedoch ein streng reglementierter Scheidungsgrund, der eine qualifizierte medizinische Dokumentation voraussetzt. Damit diese Klage Erfolg hat, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Der Ehegatte muss an einer Geisteskrankheit leiden. - Die Krankheit muss durch ein Gutachten eines staatlichen Ärztekollegiums als dauerhaft und unheilbar zertifiziert sein. - Es muss nachgewiesen werden, dass die Krankheit die gemeinsame Lebensführung für den klagenden Ehegatten unzumutbar macht.
Dies ist ein relativer Scheidungsgrund. Das Gutachten des Ärztekollegiums ist eine zwingende Prozessvoraussetzung – ohne dieses kann das Verfahren nicht fortgeführt werden.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Ausländer in der Türkei auf der Grundlage dieser Gründe die Scheidung einreichen?
Dies bestimmt sich nach dem anwendbaren Recht, welches durch Artikel 14 MÖHUK (türkisches Gesetz über das internationale Privat- und Zivilprozessrecht Nr. 5718) geregelt wird:
Haben beide Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit: Die Scheidung unterliegt ihrem gemeinsamen Heimatrecht – nicht zwingend dem türkischen Recht.
Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten: Es gilt das Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsorts.
Mangelt es an einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort: Kommt als Auffangregelung türkisches Recht zur Anwendung.
In der Praxis unterliegen Scheidungen von in der Türkei lebenden internationalen Paaren – insbesondere von Expats, die mit türkischen Staatsbürgern verheiratet sind – häufig dem türkischen Recht, einschließlich der vorerwähnten spezifischen Scheidungsgründe. Dies bedarf jedoch einer Einzelfallprüfung.
Hinweis zu einstweiligen Maßnahmen: Unabhängig davon, welches Recht auf die Scheidung selbst anwendbar ist, gilt für einstweilige Schutzmaßnahmen stets das türkische Recht (z. B. einstweilige Anordnungen, vorläufiges Sorgerecht oder Unterhalt während des laufenden Verfahrens) gemäß Art. 14 Abs. 4 MÖHUK.
Was passiert, wenn ich die Ausschlussfrist für Ehebruch versäume?
Das Klagerecht aus Artikel 161 TMK erlischt endgültig. Dieselben Sachverhalte können jedoch weiterhin eine Scheidungsklage gestützt auf den allgemeinen Scheidungsgrund der unheilbaren Zerrüttung der Ehe (Artikel 166 TMK) rechtfertigen, für den abweichende Voraussetzungen und keine entsprechenden Ausschlussfristen gelten.
Benötige ich für eine Scheidung in der Türkei einen Rechtsanwalt?
Obwohl eine anwaltliche Vertretung gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, machen die hohen technischen Anforderungen an die Beweisführung, die Bestimmung des anwendbaren Rechts (insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten), die Einhaltung von Fristen und die verfahrensrechtlichen Schritte eine juristische Vertretung dringend ratsam – insbesondere für Personen ohne türkische Sprachkenntnisse, Nicht-Inländer und Paare mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten.
Scheidung in der Türkei: Sichern Sie Ihre Rechte, bevor es zu spät ist
Die spezifischen Scheidungsgründe nach türkischem Recht gehören zu den technisch anspruchsvollsten Bereichen des Familienrechts. Strikte Ausschlussfristen, zwingende verfahrensrechtliche Schritte und die Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Gründen entscheiden über Erfolg oder Misserfolg Ihres Verfahrens – noch bevor die erste mündliche Verhandlung stattfindet.
Das Versäumen einer Frist führt zum endgültigen Rechtsverlust. Die 6-monatige Ausschlussfrist beim Ehebruch, das mehrstufige Verfahren beim böswilligen Verlassen und das Erfordernis eines medizinischen Gutachtens bei Geisteskrankheit sind keine bloßen Formalitäten, sondern gesetzliche Voraussetzungen, die von den Gerichten ausnahmslos von Amts wegen geprüft werden.
Wer besonders betroffen ist
Im Ausland lebende türkische Staatsbürger, die mit grenzüberschreitenden Scheidungsverfahren konfrontiert sind
Ausländische Staatsangehörige in der Türkei, deren anwendbares Recht zunächst gemäß Art. 14 MÖHUK bestimmt werden muss
Nicht im Inland ansässige Ehepartner, die türkische Gerichtsverfahren aus dem Ausland führen müssen
Personen, die von häuslicher Gewalt oder böswilligem Verlassen betroffen sind und dringenden vorläufigen Rechtsschutz nach türkischem Recht benötigen
Warum rechtlicher Beistand bei grenzüberschreitenden Scheidungen unerlässlich ist
In internationalen Angelegenheiten stellt sich primär nicht die Frage, welcher Scheidungsgrund vorliegt, sondern welches Recht anwendbar ist. Ein anfänglicher Fehler in dieser Frage kann die gesamte Klage unzulässig oder unbegründet machen. Ein im Familienrecht erfahrener Rechtsanwalt in Antalya oder Istanbul kann die Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die aussichtsreichsten Scheidungsgründe vor Einreichung der Klage prüfen und bewerten.
Haben Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Situation? Die Rechtsanwaltskanzlei NISANCI bietet zweisprachige Rechtsdienstleistungen in Türkisch und Englisch für Mandanten in der Türkei und weltweit an. Kontaktieren Sie uns für eine Erstkonsultation – alle Anfragen werden streng vertraulich behandelt.
Hinweis: Dieser Artikel wurde zu allgemeinen Informationszwecken gemäß den Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 4721 erstellt.
Haftungsausschluss
Gibt es eine gesetzliche Frist für die Einreichung einer Scheidung aufgrund von Ehebruch?
Ja. Das Klagerecht erlischt sechs Monate nach Kenntniserlangung des betroffenen Ehegatten vom Ehebruch, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren seit der Tathandlung. Die Verzeihung des Ehebruchs führt ebenfalls zum Ausschluss des Klagerechts.
Was gilt als Tatbestand der „ehrlosen Lebenswandelung“ als Scheidungsgrund?
Dies bezieht sich auf eine Lebensführung, die fortgesetzt im Widerspruch zu den allgemein anerkannten moralischen Maßstäben steht – wie etwa das gewerbsmäßige Glücksspiel oder die Ausübung der Prostitution. Es handelt sich hierbei jedoch um einen relativen Scheidungsgrund, sodass zusätzlich nachgewiesen werden muss, dass hierdurch die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar geworden ist.
Mein Ehepartner hat soeben die eheliche Wohnung verlassen – kann ich unverzüglich die Scheidung wegen böswilliger Verlassung einreichen?
Nicht unverzüglich. Die Trennung muss mindestens sechs Monate andauern; eine förmliche Zustellung der Absichtsankündigung kann frühestens nach Ablauf des vierten Monats beantragt werden, und die Klageerhebung ist erst zwei Monate nach Zustellung dieser Ankündigung zulässig.
Ist die Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung von Bedeutung, wenn keine der Parteien die türkische Staatsangehörigkeit besitzt?
Ja. Besitzen beide Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit, ist grundsätzlich ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden. Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten ist das Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend. Mangels eines gemeinsamen Aufenthalts gilt hilfsweise türkisches Recht.
Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn die Frist bezüglich einer dieser spezifischen Begründungen versäumt wurde?
Das Recht aus diesem spezifischen Grund geht zwar verloren, dieselben Tatsachen können jedoch häufig weiterhin eine Scheidung aufgrund des allgemeinen Grundes der unheilbaren Zerrüttung der Ehe stützen, für den andere Voraussetzungen und keine entsprechende Ausschlussfrist gelten.
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