Erbrecht
Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Türkei (2026): Rechtlicher Rahmen, Steuersätze und Erklärungspflichten
Ein technischer Leitfaden zur türkischen Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2026 – rechtliche Grundlagen, Berechnung der Bemessungsgrundlage, aktualisierte Tarifstufen, Erklärungsfristen und Pflichten für ausländische Erben nach türkischem Recht.

Rechtliche Natur und Anwendungsbereich der türkischen Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die türkische Erbschaft- und Schenkungsteuer (veraset ve intikal vergisi) ist eine Vermögensübertragungssteuer, die durch das Gesetz Nr. 7338 über die Erbschaft- und Schenkungsteuer geregelt wird. Der steuerbegründende Tatbestand ist entweder der Eintritt des Erbfalls (mirasın açılması) oder der Vollzug einer unentgeltlichen Zuwendung (ivazsız intikal), wie etwa eine Schenkung unter Lebenden.
Der Umfang der Steuerpflicht richtet sich nach dem steuerlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen:
Unbeschränkte Steuerpflicht: Erben mit Wohnsitz in der Türkei unterliegen mit ihrem gesamten erworbenen Vermögen der Besteuerung, unabhängig davon, ob sich diese Vermögenswerte in der Türkei oder im Ausland befinden.
Beschränkte Steuerpflicht: Erben ohne Wohnsitz in der Türkei sind nur mit denjenigen Vermögenswerten steuerpflichtig, die sich im Zeitpunkt des Erwerbs physisch in der Türkei befinden.
Diese Unterscheidung ist von besonderer Relevanz für im Ausland ansässige türkische Staatsbürger sowie für ausländische Staatsangehörige, die über Vermögen in der Türkei verfügen. Beide Personengruppen unterliegen mit ihren in der Türkei belegenen Vermögenswerten der türkischen Erbschaftsteuer, unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Staatsangehörigkeit.
Bemessungsgrundlage: Bewertungsvorschriften
Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Wert der übertragenen Vermögenswerte, wie er gemäß dem Steuerverfahrensgesetz (Vergi Usul Kanunu) zum Zeitpunkt des Übergangs ermittelt wird. Es gelten im Wesentlichen die folgenden Bewertungsvorschriften:
Immobilien: Maßgeblich ist der höhere Wert aus dem erklärten Wert und dem von der zuständigen Gemeinde festgesetzten Mindestwert. Liegt der erklärte Wert unter dem tatsächlichen Marktwert, ist die Steuerbehörde berechtigt, eine Schätzung vorzunehmen und eine Steuerfestsetzung von Amts wegen (re'sen tarhiyat) zu erlassen.
Börsennotierte Wertpapiere: Der Börsenwert am Tag des Vermögensübergangs.
Nicht börsennotierte Gesellschaftsanteile: Der Nettoaktivwert, berechnet als Gesamtvermögen abzüglich der Gesamtverbindlichkeiten.
Bankguthaben und Bargeld: Der Kontostand am Todestag.
Fahrzeuge: Der Versicherungswert oder der Marktwert, je nachdem, welcher Wert höher ist.
Nachlassverbindlichkeiten – einschließlich nachgewiesener Schulden und Bestattungskosten – sind bei der Berechnung der Nettobemessungsgrundlage vom Bruttowert des erworbenen Vermögens abziehbar.
Steuerklassen und Freibeträge für das Jahr 2026
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurden die Tarifstufen entsprechend dem nach dem Steuerverfahrensgesetz ermittelten Aufwertungsfaktor (yeniden değerleme oranı) angepasst. Beträge, die 5 % des jeweiligen Schwellenwerts einer Tarifstufe nicht überschreiten, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Der Freibetrag für das Jahr 2026 beträgt 3.000.000 TRY pro Erbe. Erbschaften bis zu diesem Wert sind steuerfrei. Für den den Freibetrag übersteigenden Betrag gelten die folgenden progressiven Steuersätze:
Steuerbemessungsgrundlage (TRY) | Steuersatz bei Erbschaft | Steuersatz bei unentgeltlicher Zuwendung |
|---|---|---|
Bis zu 3.000.000 | 1% | 10% |
Nächste 7.000.000 | 3% | 15% |
Nächste 15.000.000 | 5% | 20% |
Nächste 30.000.000 | 7% | 25% |
Über 55.000.000 | 10% | 30% |
Die Steuer wird auf einer kumulativ-progressiven Basis berechnet – jede Tarifstufe wird mit ihrem eigenen Steuersatz besteuert, der nur auf den Teil der Bemessungsgrundlage angewendet wird, der in diese Stufe fällt. Die im Vergleich zum Erbfall erheblich höheren Steuersätze für unentgeltliche Zuwendungen (Schenkungen) spiegeln die Absicht des Gesetzgebers wider, zwischen erbrechtlichen und freiwilligen lebzeitigen Übertragungen zu differenzieren, und haben direkte Auswirkungen auf die Nachlassplanung vor dem Erbfall.
Erklärungspflichten: Wer muss wann erklären?
Erklärungspflichtige Personen
Jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer, der Eigentum oder Verfügungsrechte an den übertragenen Vermögenswerten erwirbt, ist individuell zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Bei einer Mehrheit von Erben hat jeder Miterbe eine eigene Erklärung abzugeben, die seinen jeweiligen Erbteil ausweist; eine zusammengefasste Erklärung für den gesamten Nachlass ist nach türkischem Recht nicht zulässig.
Erklärungsfristen
Die maßgebliche Frist variiert je nach dem Ort des Todesfalls und dem Wohnsitz des Erben:
Sachverhalt | Erklärungsfrist |
|---|---|
Todesfall eingetreten in der Türkei | 4 Monate ab dem Todestag |
Todesfall im Ausland, Erbe mit Wohnsitz in der Türkei | 6 Monate ab dem Todestag |
Todesfall im Ausland, Erbe ebenfalls mit Wohnsitz im Ausland | 8 Monate ab dem Todestag |
Der Erbe erlangt erst nachträglich Kenntnis vom Erbfall | 1 Monat ab Kenntnisnahme |
Diese Fristen sind keine Ausschlussfristen (hak düşürücü) – sie lassen die zugrunde liegende Steuerschuld nicht erlöschen. Eine verspätete Abgabe zieht jedoch Verzugszinsen (gecikme faizi) und Steuerhinterziehungsstrafen (vergi ziyaı cezası) nach sich und verhindert in der Praxis die Durchführung von Eigentumsübertragungen im Grundbuch sowie andere behördliche Transaktionen, bis die Steuererklärung eingereicht wurde.
Zuständiges Finanzamt
Die Steuererklärung ist bei dem örtlich zuständigen Finanzamt (vergi dairesi) einzureichen, welches sich wie folgt bestimmt:
Erblasser hatte Wohnsitz in der Türkei → Finanzamt des letzten Wohnsitzes des Erblassers
Erblasser hatte Wohnsitz im Ausland, Erbe hat Wohnsitz in der Türkei → Finanzamt des Wohnsitzes des Erben
Sowohl Erblasser als auch Erbe hatten Wohnsitz im Ausland → Finanzpräsidium Ankara (Ankara Defterdarlığı)
Festsetzung, Entrichtung und Ratenzahlung
Die auf Grundlage der eingereichten Erklärung festgesetzte Steuer wird dem Steuerpflichtigen durch einen Steuerbescheid bekanntgegeben. Die Zahlung kann in sechs gleichen Raten über einen Zeitraum von drei Jahren erfolgen, wobei die Ratenzahlungsfrist mit dem Monat der Steuererklärung beginnt. Diese Ratenzahlungsmöglichkeit besteht kraft Gesetzes und bedarf keines gesonderten Antrags.
Eigentumsübertragungen im Grundbuch, Fahrzeugregistrierungen und die Auszahlung von Bankguthaben unterliegen einer gesetzlichen Anzeigepflicht: Die zuständige Registrierungsbehörde (Grundbuchamt, Straßenverkehrsbehörde oder Bank) muss vor Durchführung der Transaktion über die Entrichtung der Steuer oder die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung informiert werden. In der Praxis verweigert das Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums (tapu devri) ohne den Nachweis, dass die Erbschaftsteuerpflicht erfüllt oder formell gestundet wurde.
Besondere Erwägung für ausländische Erben
Verhältnis zwischen dem MÖHUK und dem Steuerrecht
Nach Art. 20 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) bestimmt sich das auf den Erbfall anwendbare Recht wie folgt: Für in der Türkei belegene Immobilien gilt türkisches Recht; das bewegliche Vermögen unterliegt dem Heimatrecht des Erblassers. Diese kollisionsrechtliche Prüfung regelt das materielle Erbrecht – wer Erbe wird, zu welchen Quoten und unter welchen Bedingungen.
Diese kollisionsrechtliche Beurteilung berührt jedoch nicht die türkische Erbschaftsteuerpflicht. Die türkische Erbschaftsteuer folgt dem Belegenheitsprinzip (situs): Jedes Vermögen, das im Zeitpunkt des Übergangs in der Türkei belegen ist, unterliegt der türkischen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, welches nationale Recht das materielle Erbrecht beherrscht. Beide Rechtskreise verfahren unabhängig voneinander.
Steuererklärung durch im Ausland ansässige ausländische Erben
Ein ausländischer Staatsangehöriger, der nie einen Wohnsitz in der Türkei hatte und eine türkische Immobilie, ein Bankkonto oder Gesellschaftsanteile erbt, ist gleichwohl zur Abgabe einer türkischen Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Erben, die dieses Verfahren vom Ausland aus führen, reichen die Erklärung in der Regel über einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter ein, der auf Grundlage einer notariell beglaubigten und mit einer Apostille versehenen Vollmacht (noter tasdikli ve apostil şerhli vekâletname) handelt.
Anerkennung ausländischer Erbrechtsdokumente
Ausländische Erbscheine, Nachlasszeugnisse oder gerichtliche Beschlüsse bedürfen der formellen Anerkennung nach türkischem Recht, bevor sie in türkischen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren herangezogen werden können. Je nach Rechtsnatur des Dokuments erfordert dies entweder ein förmliches Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren (tanıma ve tenfiz) vor einem türkischen Zivilgericht oder eine behördliche Registrierung nach besonderen gesetzlichen Vorschriften. Die Einreichung einer Steuererklärung bei der Finanzbehörde ohne vorherige Sicherstellung der Gültigkeit und Anerkennung des Erbrechtsdokuments in der Türkei kann zur Zurückweisung der Erklärung oder zur Aussetzung des Verfahrens führen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Freibetrag von 3.000.000 TRY pro Erbe oder für den gesamten Nachlass?
Der Freibetrag gilt pro Erbe. Der Anteil jedes Erben wird individuell am Freibetrag gemessen. Bei einer Erbengemeinschaft steht jedem Erben ein eigener Freibetrag von 3.000.000 TRY auf den ihm zugewiesenen Erbteil zu.
Welche Folgen hat die Nichtabgabe der Steuererklärung?
Die Nichtabgabe der Erklärung führt zu einer Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage durch die Finanzbehörde von Amts wegen auf Grundlage eigener Ermittlungen zu den übertragenen Vermögenswerten. Die Festsetzung umfasst eine Steuerhinterziehungsstrafe von bis zu 100 % der nicht entrichteten Steuer sowie Verzugszinsen ab dem ursprünglichen Fälligkeitstag. Zudem bleiben sämtliche behördlichen Umschreibungsvorgänge bis zur Klärung der steuerlichen Situation gesperrt.
Führt die Ausschlagung der Erbschaft zum Erlöschen der Steuerpflicht?
Ja, sofern die Ausschlagung wirksam erfolgt. Gemäß Art. 605 des türkischen Zivilgesetzbuches gilt ein Erbe, der die Erbschaft innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis vom Erbfall – durch formelle Erklärung gegenüber dem zuständigen Friedensgericht – ausschlägt, als rechtlich nicht existent. Die Ausschlagung beseitigt die Steuerpflicht rückwirkend. Eine bedingte oder teilweise Ausschlagung ist nach türkischem Recht unzulässig.
Kann die türkische Erbschaftsteuer auf im Ausland für denselben Erwerb gezahlte Steuern angerechnet werden?
Die Türkei hat mit den meisten Staaten keine Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die sich ausdrücklich auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer erstrecken. In Ermangelung einer spezifischen abkommensrechtlichen Regelung sieht das nationale türkische Recht keinen automatischen Anrechnungsmechanismus vor. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen besteht daher ein reales Risiko einer Doppelbesteuerung auf Vermögensebene, das im Rahmen der Nachlassplanung im Vorfeld analysiert werden sollte.
Fazit
Das Verfahren zur Einreichung der türkischen Erbschaftsteuererklärung erfordert eine fachlich präzise Handhabung von Bewertungsfragen, Zuständigkeitsbestimmungen und Ratenzahlungsmechanismen. Für ausländische Erben und im Ausland ansässige türkische Staatsbürger wird das Verfahren durch kollisionsrechtliche Fragestellungen, Apostillierungs- und Übersetzungserfordernisse sowie das Erfordernis einer formellen Vollmacht zur Vertretung aus der Ferne zusätzlich erschwert.
Für wen dieser Leitfaden von besonderer Relevanz ist
Ausländische Staatsangehörige, die in der Türkei belegene Immobilien, Bankkonten oder Gesellschaftsanteile erben
Im Ausland ansässige türkische Staatsbürger, die Nachlassverfahren in der Türkei aus der Ferne abwickeln
Erben in multinationalen Nachlassverfahren, bei denen eine kollisionsrechtliche Prüfung nach MÖHUK und die Anerkennung ausländischer Dokumente erforderlich sind
Personen, die die steuerlichen Auswirkungen einer Schenkung unter Lebenden im Vergleich zu einer Übertragung von Todes wegen nach türkischem Recht prüfen
Wir bei NISANCI Attorneys at Law beraten ausländische Erben und im Ausland ansässige türkische Staatsbürger in allen Belangen des türkischen Erbrechts und Erbschaftsteuerrechts – von der Erstellung der Steuererklärung und der Bewertung der Vermögenswerte bis hin zur Grundbuchumschreibung und der grenzüberschreitenden Nachlassplanung – in den Sprachen Englisch, Deutsch, Russisch und Türkisch.
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Dieser Artikel berücksichtigt die seit dem 1. Januar 2026 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuersätze sowie Freibeträge gemäß dem Gesetz Nr. 7338 unter Berücksichtigung des aktuellen Aufwertungsfaktors. Er dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
Haftungsausschluss
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