Familienrecht
Ehescheidung im digitalen Zeitalter: Wie Social-Media-Interaktionen die eheliche Treuepflicht verletzen können
Auf Grundlage der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs untersucht dieser Beitrag, wie vertrauensschädigendes Verhalten in sozialen Medien (Likes, Kommentare) ein schweres Verschulden im Scheidungsverfahren begründet und welche Auswirkungen dies auf Schadensersatz- und Unterhaltsansprüche hat.

Scheidung im digitalen Zeitalter: Wie Social-Media-Likes die Pflicht zur ehelichen Treue verletzen können
Die Grenzen der ehelichen Treue im digitalen Zeitalter
Die Pflicht zur ehelichen Treue und Loyalität, welche das Fundament der ehelichen Lebensgemeinschaft bildet, hat im modernen Zeitalter physische Grenzen überschritten und sich auf den digitalen Raum ausgeweitet. Der türkische Kassationshof (Yargıtay) stuft Verhaltensweisen von Ehegatten auf Social-Media-Plattformen (wie Instagram und Facebook) zunehmend als schwerwiegende Verschuldensgründe ein, die zu einer tiefgreifenden Zerrüttung und Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft führen.
Wie die hier dargelegte Entscheidung des Kassationshofs zeigt, wurden Handlungen eines Ehegatten, wie das Liken von Fotos anderer Frauen und das Zeigen von vertrauensschädigendem Verhalten, von den Gerichten unmissverständlich als eindeutiges Verschulden gewertet, was sich direkt auf die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung auswirkt.
I. Im Fokus der Entscheidung des Kassationshofs: Vertrauensschädigendes digitales Verhalten
In dem vom 2. Zivilsenat des türkischen Kassationshofs überprüften Fall führten sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das regionale Berufungsgericht (Bölge Adliye Mahkemesi - BAM) mehrere Gründe für ein Verschulden des Ehemanns an. Unter diesen Gründen befindet sich eine Handlung, die im Zentrum der aktuellen juristischen Debatte steht und von hoher gesellschaftlicher Relevanz ist:
„Das Zeigen von vertrauensschädigendem Verhalten durch das Liken von Fotos, die anderen Frauen gehören...“
Diese Feststellung verdeutlicht, dass selbst eine scheinbar banale Handlung in den sozialen Medien (Liken, Kommentieren oder Folgen) von der Rechtsprechung als eine Form der Untreue und als vertrauensbrechendes Verhalten gewertet wird, die schwerwiegend genug ist, um die Fortsetzung der Ehe unzumutbar zu machen.
Verletzung der ehelichen Treuepflicht
Nach den Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches ($TCC$) über die Scheidung ist die Treue eine zwingende Pflicht zur Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kassationshofs stellt jede übermäßige Intimität mit dem anderen Geschlecht, sei sie physischer oder digitaler Natur, die den Ehegatten demütigt oder Misstrauen erregt, eine Verletzung der ehelichen Treuepflicht dar.
Likes in den sozialen Medien, auch wenn sie nicht als Ehebruch eingestuft werden, stellen eine schwerwiegende Respektlosigkeit gegenüber dem Ehegatten und eine definitive Quelle des Misstrauens dar, wodurch ein Verschulden begründet wird.
II. Der Verschuldensgrad: Konsequenzen der Einstufung als überwiegend schuldige Partei
Die primäre und wesentliche Aufgabe des Richters in einem Scheidungsverfahren besteht darin, den Verschuldensgrad der Parteien zu bestimmen. Der festgestellte Verschuldensgrad beeinflusst direkt die finanziellen Folgen der Scheidung (Unterhalt sowie Entschädigung/Schadenersatz).
In dem dem Kassationshof vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass das Verschulden des Ehemanns im Vergleich zu den geringfügigen Verfehlungen der Ehefrau (wie Beleidigungen des Schwiegervaters und übermäßige Eifersucht) als überwiegend schwerwiegend (ağır kusurlu) einzustufen ist. Das schwerwiegende Verschulden des Ehemanns wurde durch kumulative Handlungen begründet, darunter die Vernachlässigung der Erkrankung seiner Ehefrau, wirtschaftlicher Missbrauch (Verweigerung von Haushalts- bzw. Taschengeld) und vertrauensschädigendes digitales Verhalten.
A. Anspruch auf Schadenersatz und Unterhalt
Gemäß den Artikeln 174 und $175 des türkischen Zivilgesetzbuches ist derjenige Ehegatte, dessen Verschulden geringer wiegt oder den kein Verschulden trifft und der durch die Scheidung einen finanziellen Nachteil erleidet, berechtigt, Schadenersatz und Unterhalt von der Gegenpartei zu verlangen.
Wie sich aus der Entscheidung ergibt:
Ehemann mit überwiegendem Verschulden: Seine Anträge auf Schadenersatz wurden abgewiesen.
Ehefrau mit geringfügigem Verschulden: Ihr wurde das Recht zugesprochen, sowohl materiellen als auch immateriellen Schadenersatz sowie nachehelichen Unterhalt wegen Bedürftigkeit (yoksulluk nafakası) zu erhalten.
Das regionale Berufungsgericht, das diese Billigkeitsabwägung bestätigte, sprach der Ehefrau Unterhalt wegen Bedürftigkeit sowie 30.000 TL als materiellen und immateriellen Schadenersatz zu.
B. Der Billigkeitsgrundsatz bei der Bemessung der Beträge
Das Urteil zeigt, dass die Gerichte bei der Bemessung der Schadenersatzhöhe nicht nur den Verschuldensgrad berücksichtigen, sondern auch die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Einkommen, Lebensstandard) sowie die Kaufkraft des Geldes (hakkaniyet ilkesi). Die Tatsache, dass das regionale Berufungsgericht den vom erstinstanzlichen Gericht zugesprochenen Schadenersatz herabgesetzt hat, verdeutlicht die zentrale Rolle der Billigkeitsprüfung im gerichtlichen Verfahren.
III. Wesentliche rechtliche Erkenntnisse
Dieses Urteil des Kassationshofs sendet drei klare Botschaften an Personen, die eine Scheidung in Erwägung ziehen oder sich bereits im Verfahren befinden:
Jede digitale Spur ist ein Beweismittel: Likes, Kommentare, Nachrichten und andere Interaktionen auf Social-Media-Konten können im Scheidungsverfahren als konkrete Beweise für vertrauensschädigendes Verhalten herangezogen werden und ein Verschulden begründen.
Wirtschaftlicher Missbrauch begründet Verschulden: Die wirtschaftliche und emotionale Vernachlässigung durch den Ehemann, wie die unterlassene Sorge für die Behandlung der Erkrankung der Ehefrau und die Verweigerung von Taschengeld, wurde zu den Gründen für ein schwerwiegendes Verschulden gezählt.
Die schuldige Partei trägt die finanziellen Lasten: Die Partei, deren Verschulden an der Zerrüttung der Ehe als überwiegend schwerwiegend eingestuft wird, verliert nicht nur das Recht, Schadenersatz geltend zu machen, sondern ist auch verpflichtet, die Ansprüche des weniger schuldigen Ehegatten auf Schadenersatz und Unterhalt wegen Bedürftigkeit zu erfüllen.
Es ist zu beachten, dass Scheidungsverfahren komplex sind und die Feststellung des Verschuldens stets von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt. Um Rechtsverluste zu vermeiden und Ihr Verfahren effektiv zu führen, ist es von grundlegender Bedeutung, professionellen Rechtsbeistand durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Familienrecht in Anspruch zu nehmen, um die Details Ihrer Situation zu prüfen.
IV. Entscheidung
Der Türkische Kassationshof
2. Zivilsenat
Geschäftszeichen: 2023/190 E.
Entscheidungsnummer: 2023/2851 K.
Entscheidungsdatum: 01.06.2023
URTEILSTEXT
BERUFUNGSGERICHT: ... Regionales Berufungsgericht, 2. Zivilsenat
AKTENZEICHEN: 2022/2231 E.
ENTSCHEIDUNGSNUMMER: 2022/2210 K.
ENTSCHEIDUNG: Teilweise Stattgabe der Berufung und Entscheidung in der Hauptsache.
ERSTINSTANZLICHES GERICHT: ... 5. Familiengericht
AKTENZEICHEN: 2021/493 E.
ENTSCHEIDUNGSNUMMER: 2022/751 K.
Nach dem Verfahren über die wechselseitigen Scheidungsklagen der Parteien hat das erstinstanzliche Gericht auf die Stattgabe beider Klagen erkannt.
Auf die Berufung der Vertreter beider Parteien gegen diese Entscheidung hin hat das regionale Berufungsgericht dem Rechtsmittel teilweise stattgegeben, das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts teilweise aufgehoben und in diesen Punkten eine neue Entscheidung in der Hauptsache erlassen.
Die Entscheidung des regionalen Berufungsgerichts wurde in der Folge von den Vertretern beider Parteien im Wege der Revision zum Kassationshof (temyiz) angefochten. Nach einer vorläufigen Prüfung hinsichtlich Zulässigkeit, Fristwahrung, Revisionsvoraussetzungen und sonstiger formeller Mängel wurden die Revisionsbegründungen angenommen. Nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters (Tetkik Hâkimi) und Durchsicht der Akten wurde Folgendes erwogen:
I. KLAGEBEGEHREN (Klage des Ehemanns)
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Widerbeklagten (Ehemann) fasste sein Begehren in der Klageschrift und der Replik dahingehend zusammen, dass die Ehefrau seinem Mandanten gegenüber gleichgültig und misstrauisch gewesen sei; dass sie ohne sein Wissen Nachrichten an Personen gesendet habe, die im Telefonbuch und in den sozialen Medien seines Mandanten registriert waren; dass sie Fragen mit dem Ziel gestellt habe, seinen Mandanten zu demütigen; dass sie übermäßige und unbegründete Eifersucht an den Tag gelegt habe; dass sie Anschuldigungen und Beleidigungen gegen seinen Mandanten und dessen Vater gerichtet habe; und dass sie sich gegenüber den Einmischungen ihrer Familie in die eheliche Lebensgemeinschaft passiv verhalten habe. Er beantragte daher die Scheidung der Ehegatten wegen unheilbarer Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft und forderte im Wege der Widerklageerwiderung 250.000,00 TL materiellen Schadenersatz sowie 250.000,00 TL immateriellen Schadenersatz.
II. VERTEIDIGUNG (Widerklage der Ehefrau)
Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten und Widerklägerin (Ehefrau) fasste deren Begehren in der verbundenen Widerklageschrift und der Klageerwiderung dahingehend zusammen, dass der Ehemann ihre Mandantin gedemütigt und beleidigt habe; dass er ihr kein Taschengeld zur Verfügung gestellt habe; dass er Fotos anderer Frauen in den sozialen Medien geliked und damit die Treuepflicht verletzt habe. Sie beantragte die Abweisung der Hauptklage (des Ehemanns), die Stattgabe der verbundenen Klage (ihrer eigenen), die Scheidung der Ehegatten wegen der unheilbaren Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die Gewährung von 5.000,00 TL vorläufigem Unterhalt (tedbir) und nachehelichem Unterhalt wegen Bedürftigkeit (yoksulluk) nebst gesetzlichen Zinsen sowie 250.000,00 TL materiellen Schadenersatz und 250.000,00 TL immateriellen Schadenersatz nebst gesetzlichen Zinsen.
III. ENTSCHEIDUNG DES ERSTINSTANZLICHEN GERICHTS
Das erstinstanzliche Gericht stellte in seiner Entscheidung mit dem oben genannten Datum und Aktenzeichen Folgendes fest:
Verschulden der Ehefrau: Die Ehefrau beleidigte den Vater des Ehemanns; sie verfasste eine beleidigende Nachricht als Kommentar zu einem vom Ehemann in den sozialen Medien geteilten Bild; zudem zeigte sie sich übermäßig eifersüchtig.
Verschulden des Ehemanns: Der Ehemann vernachlässigte nach der Eheschließung die Behandlung der Ehefrau, obwohl ihm deren Erkrankung bereits vor der Ehe bekannt gewesen war, mit der Begründung, diese sei zu teuer; er stellte ihr kein Taschengeld zur Verfügung; er feierte den Hochzeitstag nicht; er durchsuchte die Räume der ehelichen Wohnung nach einem anderen Mann in einer Weise, die eine schwere Demütigung der Ehefrau darstellte; er kam den Pflichten der ehelichen Gemeinschaft nicht nach; seine Familie rief die Ehefrau ohne Rücksicht auf die Uhrzeit per Videoanruf an; er beleidigte die Ehefrau; er nahm den Schmuck der Ehefrau an sich und gab ihn nicht zurück; und er zeigte ein vertrauensschädigendes Verhalten.
Verschuldensteilung: Das Verschulden des Ehemanns wurde als überwiegend schwerwiegend (ağır kusurlu) und das Verschulden der Ehefrau als geringfügig (az kusurlu) eingestuft.
Aufgrund dieser Feststellungen gab das Gericht beiden Klagen statt, entschied auf Scheidung der Ehegatten gemäß Artikel 166 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches (Gesetz Nr. 4721), sprach der Ehefrau einen monatlichen vorläufigen Unterhalt von 500,00 TL sowie einen monatlichen nachehelichen Unterhalt wegen Bedürftigkeit von 750,00 TL zu (da die geringfügig schuldige, erwerbslose Ehefrau durch die Scheidung in Bedürftigkeit geraten würde) und erkannte zugunsten der Ehefrau auf 40.000,00 TL materiellen Schadenersatz sowie 40.000,00 TL immateriellen Schadenersatz nebst gesetzlichen Zinsen, da die Voraussetzungen des Artikels 174 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 4721 erfüllt waren. Die Schadenersatzansprüche des Ehemanns wies das Gericht aufgrund seines überwiegenden Verschuldens abweisen.
IV. BERUFUNG (ISTINAF)
C. Begründung und Tenor (Regionales Berufungsgericht)
Das regionale Berufungsgericht führte in seiner Entscheidung mit dem oben genannten Datum und Aktenzeichen folgende Begründung an:
Verschulden der Ehefrau: Sie verfasste beleidigende Nachrichten an den Vater des Ehemanns; sie beleidigte den Ehemann, indem sie unter sein Social-Media-Foto den Kommentar „Lösch das, damit man dich für einen Mann hält“ setzte; zudem zeigte sie sich übermäßig eifersüchtig, rief ihn ständig an und verlangte Fotos seines Standorts.
Verschulden des Ehemanns: Obwohl ihm das Augenleiden der Ehefrau vor der Ehe bekannt war, verweigerte er danach die Behandlung und die Übernahme der Kosten mit der Behauptung, dies sei zu teuer; er gab der Ehefrau kein Taschengeld, als er sie zu ihrer Familie schickte; nach ihrer Rückkehr nach Hause durchsuchte er die Zimmer nach einer anderen Person, was die Ehefrau demütigte; er kam ihren Bedürfnissen nicht nach; er ließ zu, dass sich seine Familie in die Ehe einmischte, indem diese die Ehefrau ohne Rücksicht auf die Uhrzeit per Video anrief; und er zeigte ein vertrauensschädigendes Verhalten, indem er Fotos anderer Frauen likte.
Verschuldensteilung: Auf der Grundlage der festgestellten Verfehlungen verblieb das Verschulden des Ehemanns als überwiegend schwerwiegend (ağır kusurlu), während das Verschulden der Ehefrau als geringfügig (hafif kusurlu) eingestuft wurde.
Das BAM gab daher den Berufungsanträgen hinsichtlich der Verschuldensfrage statt und korrigierte die Begründung des Verschuldens. Unter Berücksichtigung der festgestellten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, der Natur des Unterhalts, der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, des Bedarfs der Ehefrau sowie des Billigkeitsgrundsatzes (hakkaniyet ilkesi) entschied das Gericht, dass die zugesprochenen Beträge für den vorläufigen und den nachehelichen Unterhalt unzureichend waren. Demnach erhöhte es den der Ehefrau zugesprochenen Unterhalt auf monatlich 1.000,00 TL (vorläufiger Unterhalt und Unterhalt wegen Bedürftigkeit).
Darüber hinaus erachtete das Gericht nach Abwägung der Verschuldensgrade der Parteien, der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, der Kaufkraft des Geldes und des Umfangs der zu erwartenden Vorteile den zugesprochenen Schadenersatz als übersetzt. Folglich setzte es den der Ehefrau zugesprochenen materiellen Schadenersatz auf 30.000,00 TL und den immateriellen Schadenersatz auf 30.000,00 TL nebst gesetzlichen Zinsen herab. Die weitergehenden Berufungsanträge beider Parteien wurden zurückgewiesen, da die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in diesen Punkten keinen Verfahrensfehler aufwies.
V. REVISION ZUM KASSATIONSHOF (TEMYIZ)
C. Begründung (Kassationshof)
1. Streitgegenstand und rechtliche Würdigung
Der Streit konzentriert sich auf die Frage, ob die Parteien im Rahmen der wechselseitigen Scheidungsklage wegen unheilbarer Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein Verschulden trifft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhalt und Schadenersatz an die Ehefrau erfüllt sind und ob die Höhe des Unterhalts und des Schadenersatzes nach dem Akteninhalt angemessen ist.
2. Anwendbares Recht
Einschlägige Artikel des Gesetzes Nr. 6100 (Zivilprozessordnung), des Gesetzes Nr. 4721 (Türkisches Zivilgesetzbuch) und des Gesetzes Nr. 6098 (Türkisches Obligationenrecht).
3. Würdigung
Die Aufhebung der rechtskräftigen Entscheidungen der regionalen Berufungsgerichte ist nur beim Vorliegen eines der in Artikel 371 des Gesetzes Nr. 6100 genannten Gründe möglich.
Die angefochtene Entscheidung des regionalen Berufungsgerichts steht auf der Grundlage der wechselseitigen Ansprüche und Einreden der Parteien, der von ihnen beigebrachten Beweismittel, der auf den Streitfall anwendbaren Rechtsregeln, der rechtlichen Einordnung, der Anspruchsvoraussetzungen, der Beweis- und Verfahrensvorschriften sowie der in der Entscheidung dargelegten Begründung im Einklang mit dem Verfahren und dem materiellen Recht. Daher wurden die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien in ihren Revisionsschriften vorgetragenen Gründe nicht als geeignet angesehen, eine Aufhebung der Entscheidung zu rechtfertigen.
ENTSCHEIDUNG
Aus den dargelegten Gründen wird:
Die revisionsbefangene Entscheidung des regionalen Berufungsgerichts gemäß Artikel 370 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 6100 BESTÄTIGT (ONANMASINA).
Die nachstehend ausgewiesenen Revisionskosten werden den beschwerdeführenden Parteien auferlegt.
Die Akte wird an das erstinstanzliche Gericht zurückgesandt, und eine Abschrift der Entscheidung wird dem regionalen Berufungsgericht übermittelt.
Einstimmig beschlossen am 01.06.2023.
Haftungsausschluss
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